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Aktuelle Meldungen

Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktiker:innen – Update 29. September 2022

Nach einer kontroversen Schlussberatung hat der Bundestag am Donnerstag, den 8. September 2022 mit 386 Ja-Stimmen die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die neuen Regelungen werden bis zum 7. April 2023 gültig sein.

Rückkehr zur bundesweiten Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen

Ab 1. Oktober 2022 gilt auch in Heilpraktikerpraxen die FFP-2 Maskenpflicht für Patientient:innen und Besucher:innen, schon bei Betreten Ihrer Praxis. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.

Weiterhin ausgenommen sind:

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Gehörlose oder schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können

Ist die ärztliche Bescheinigung korrekt ausgestellt, ist es empfehlenswert, die befreite Person zu einer Zeit einzubestellen, wenn keine anderen Patienten/Personen mehr in der Praxis anwesend sind und es auch nicht zu Überschneidungen kommt.

Und was gilt für Heilpraktiker:innen selbst?

Haben Sie keine Mitarbeitenden in der Praxis, unterliegen Sie als Unternehmen ohne Beschäftigte laut §1, Abs. 1, Satz 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV à (www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/__1.html) – und diese wiederum wird durch die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 konkretisiert.

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen und andere Krankheitserreger, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Dazu zählen u.a. Bakterien, Viren und Pilze.

Auch wenn Sie nicht gezielt mit Erregern arbeiten (wie z.B. ein Labor), kommen Sie bei der Untersuchung und Behandlung Ihrer Patienten ungezielt mit den verschiedensten Biostoffen in Kontakt. SARS-CoV-2 ist ein Biologischer Arbeitsstoff der Risikoklasse 3. Bei ungezielten Tätigkeiten mit dem Erreger gelten die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 bis 2, die Sie in der TRBA 250 finden. Für Labore, in denen der Erreger z.B. auch vermehrt wird, gelten zusätzlich Maßnahmen der Schutzstufe 3.

Auf der Website der BGW finden Sie eine gute Anleitung, wie Sie eine solche Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Gefährdungsbeurteilung – bgw-online

Um Ihnen die Arbeit etwas leichter zu machen, stellen wir Ihnen ein Muster für eine SARS-CoV-2 Gefährdungsbeurteilung in unserem internen Mitgliederbereich unter „Hygiene à Betriebliches Hygienekonzept, Gefährdungsbeurteilung“ zur Verfügung, das Sie nur noch auszufüllen brauchen.

Links:

Was bedeutet diese Einstufung?: Corona-Virus in der Risikogruppe 3 | Arbeitsschutz | Haufe

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

BMAS - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Was tun, wenn man Mitarbeitende beschäftigt?

Wenn Sie arbeitgebend sind, dann ist eine Gefährdungsbeurteilung auch gemäß Arbeitsschutzgesetz (§§5 und 6) vorgeschrieben. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung sind z.B. folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
  • Angebot von Homeoffice (z.B. für Praxisverwaltungsmitarbeitende)
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss die Praxis medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP-2 oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 31. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Quellen und Links:

Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen - www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw36-de-infektionsschutzgesetz-903658

Herbst-Winterplan Corona (BMG) - www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Testpflicht Ja oder Nein?

Heilpraktikerpraxen zählen laut dem neuen IfSG nicht zu den Einrichtungen, die von Patienten und Besuchenden nur mit einem Testnachweis betreten werden dürfen.

Das IfSG sieht auch keine Testnachweispflicht für in Heilpraktikerpraxen tätige Personen vor.

An dieser Stelle greifen jedoch wieder die Biostoffverordnung, die TRBA 250 und die Arbeitsschutzgesetze.

Tipp: Prüfen Sie anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung, welche Testerfordernisse ggf. in Ihrer Praxis bestehen.

Interessanter Link:

Holetschek erläutert Vorgehen des Freistaats gegen die Corona-Pandemie – Bayerns Gesundheitsminister: Wir haben die virologische Überwachung deutlich ausgebaut

www.stmgp.bayern.de/presse/holetschek-erlaeutert-vorgehen-des-freistaats-gegen-die-corona-pandemie-bayerns

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Wer gilt ab 1. Oktober 2022 als vollständig geimpft?

Ab dem 1. Oktober liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens 3 Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein)
  • nach zwei Einzelimpfungen
    • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein)

Ein Ablaufdatum dieses Status ist bislang nicht vorgesehen.

Mit dem Vollzug des Gesetzes gehen die Bundesländer jedoch unterschiedlich um. Einige haben sich schon dazu geäußert, andere noch nicht.

In Baden-Württemberg z.B. müssen Beschäftigte ab 1. Oktober 2022 keinen Nachweis über eine dritte Impfung oder Genesung vorlegen, sofern sie vor dem 1. Oktober 2022 eingestellt worden sind: 

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/einrichtungsbezogene-impfpflicht-aktuell-beschaeftigte-muessen-ab-1-oktober-keinen-nachweis-ueber-dri

 

Bayern sieht es ähnlich: „Aufwand zu groß“

www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-laender-pflege-lauterbach-100.html

Thüringen will die Regeln in Bezug auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht ebenfalls lockern:

www.mdr.de/nachrichten/thueringen/corona-impfpflicht-lockerung-gesundheit-100.html

Im Saarland will man an der Umsetzung festhalten:

www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Jung-zur-Impfpflicht-fuer-Pflegekraefte-Glaubwuerdigkeitsverlust-droht-431440.html

 

Links:

Einige Fallbeispiele, wer ab dem 1. Oktober 2022 als vollständig geimpft gilt, finden Sie in diesem Artikel:
Wer ab 1. Oktober als „vollständig geimpft“ gilt – und wer nicht mehr – FOCUS online

Informationen zum §22a des IfSG: www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html

 

  1. September 2022