BGH-Urteil: Keine GEMA-Gebühr für Hintergrundmusik in der Praxis
Ob das Abspielen von Hintergrundmusik in Praxen öffentlich und damit lizenz- bzw. kostenpflichtig ist, wird schon seit längerer Zeit kontrovers diskutiert. Jetzt konnte ein Zahnarzt in einem Rechtstreit gegen die GEMA einen wegweisenden Erfolg verbuchen, denn der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist (Urteil vom 18. Juni 2015– I ZR 14/14).
Das dürfte auch für andere Praxen gelten und deshalb haben Sie als Heilpraktiker die Chance, unter Verweis auf das neue Urteil und einer ähnlichen Entscheidung des EuGH vom 15. März 2012 (Az.: C- 135/10) sich aus den Fesseln der GEMA zu lösen.
Wichtig: Das EuGH-Urteil war eine Einzelfallentscheidung. Es könnte sein, dass eine andere Kammer des EuGH in einem weiteren Fall, der ähnlich, aber nicht gleich gelagert ist, zu einem ganz anderen Urteil kommen könnte.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht in gedruckter Form vor.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgerichtshof-Radiomusik-in- Zahnarztpraxis-nicht-GEMA-pflichtig-2718019.html
Pressemitteilung des Gerichthofs zur Europäischen Union (EuGH) zur Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis:
http://europa.eu/rapid/press-release_CJE-12-25_de.htm