Urteil: Heilpraktiker muss bei ausbleibendem Erfolg nicht an den Arzt verweisen
Obwohl ein Heilpraktiker aus dem Landkreis Ansbach nach ausbleibendem Behandlungserfolg seinen Patienten nicht an einen Schulmediziner weiter verwies, ist er nicht dazu verpflichtet seinem Patienten ein Schmerzensgeld zu zahlen. Der Kläger hätte aufgrund seines Leidensdrucks auch als Laie die Notwendigkeit eines erneuten Arztbesuches erkennen müssen, entschied das Amtsgericht Ansbach (Az.: 2 C 1377/14).