Urteil: Heilpraktiker muss bei ausbleibendem Erfolg nicht an den Arzt verweisen
Obwohl ein Heilpraktiker aus dem Landkreis Ansbach nach ausbleibendem Behandlungserfolg seinen Patienten nicht an einen Schulmediziner weiter verwies, ist er nicht dazu verpflichtet seinem Patienten ein Schmerzensgeld zu zahlen. Der Kläger hätte aufgrund seines Leidensdrucks auch als Laie die Notwendigkeit eines erneuten Arztbesuches erkennen müssen, entschied das Amtsgericht Ansbach (Az.: 2 C 1377/14).

Dr. jur. René Sasse, Verbandsanwalt unseres Partnerverbandes VFP e.V., weist in seinem aktuellen Newsletter auf ein bemerkenswertes Urteil des LG München zur Niederlassungspflicht für Heilpraktiker vom 18.05.2016 hin (Az. 6 S 5452/13). Darin vertritt das LG München die Rechtsansicht, dass Heilpraktikerleistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmalig einem schwerkranken Mann den Cannabis-Anbau zu Hause erlaubt. Wenn keine andere Therapiemöglichkeit zur Verfügung stünde, müsse einem Patienten so der Zugang zu Cannabis ermöglicht werden, entschieden die Richter (BVerwG 3 C 10.14).
Auch wenn Sie inzwischen auf Ihrer Internetseite den Hinweis anbringen, dass diverse Verfahren, die Sie in Ihrer Praxis anwenden, nicht wissenschaftlich belegt sind, können Sie nach Auffassung der Richter des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 20.01.2016 - 9 U 1181/15) dem Besucher Ihrer Praxisseite dennoch durch Ihre Wortwahl suggerieren, dass die von Ihnen genutzten Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit besitzen, obwohl der Nachweis fehlt.