Hygienemanagement: Handschuhpflicht bei Akupunktur?
Immer wieder drängt sich die Frage auf, ob die Akupunktur, die laut TRBA 250 der Schutzstufe 2 zugeordnet wird, auch einer allgemeinen „Handschuhpflicht“ unterliegt oder nicht.
Rein praktisch gesehen, wird dadurch das Setzen von feinen Ohrnadeln und/ oder –pflastern nämlich unmöglich. Wir haben dazu einen Experten befragt und eine qualifizierte Antwort bekommen (Anmerkungen der Redaktion kursiv und in Klammern):
Punktionen und Injektionen werden der Schutzstufe 2 zugeordnet. Nun kann man sich aber streiten, ob eine Akupunktur tatsächlich zur Punktion gehört. Theoretisch sind Akupunkturen ja (oftmals) „Intracutan-Punktionen“ und laut KRINKO nicht Handschuhpflichtig. Was ist aber, wenn doch mal eine kleine Blutung auftritt? Dann haben wir die Kriterien der Risikogruppe 2 und somit der Schutzstufe 2 erfüllt, sprich Handschuhpflicht! Rechtlich ist es nun so, dass Sie selbst (als selbständige/r Heilpraktiker/in) nicht belangt werden können, wenn Sie keine Handschuhe tragen. Diese Maßnahmen dienen nämlich ausschließlich dem Arbeitsschutz (und oft auch dem sogenannten Arbeitnehmerschutz).
Das Tragen von Handschuhen dient nicht dem Schutz vor einer potenziellen Infektionsübertragung. Hierfür ist die Händehygiene, sprich die Desinfektion, das A und O. Nur hier könnte ein Patient Ansprüche geltend machen, falls diese Maßnahme nicht effektiv ausgeführt wurde. Zwar weist die TRBA 250 auf eine Handschuhpflicht hin, jedoch muss man die TRBA 250 (auch wenn diese auf der Grundlage der Biostoffverordnung – und damit einem Gesetz – basiert) als reines Regularium zum Schutz von Arbeitnehmern betrachten. Die KRINKO hingegen ist eine reine Empfehlung und basiert auf Studien und anteilig auf der BioStoffV und TRBA 250. Die KRINKO hat nur unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Charakter. Ich empfehle das Vorhalten eines Hygieneplanes. Hier können bestimmte therapeutische Maßnahmen konkretisiert werden. Wenn man den Plan genau verfasst, können einzelne Schritte (mit oder ohne Handschuhe) z. B. bei der Akupunktur auch dementsprechend festgehalten werden. Bedeutet: z.B. bei der Akupunktur am Ohr legen Sie (als Heilpraktiker/in) fest, dass keine generelle Handschuhpflicht besteht, bei Risikopatienten diese aber getragen werden. Schon sind Sie rechtlich auf relativ festem Eis.
Daniel Freitag, Hygienebeauftragter im Gesundheits- und Sozialwesen
http://goo.gl/NfqTzu
Stand 23.03.2016
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