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Steuerfrage des Monats: Honorare und Gewerbeanmeldung

Nahrungsergänzungsmittel gehören für viele Heilpraktiker zum Behandlungskonzept. Sie sind zwar nicht dazu bestimmt, Krankheiten zu heilen oder zu verhüten, können jedoch z.B. im Rahmen einer Ernährungstherapie oder zur Unterstützung normaler Körperfunktionen begleitend eingesetzt werden. Häufig fragen Patienten, ob die empfohlenen Produkte direkt über die Praxis bezogen werden können, anstatt selbst danach suchen zu müssen. Dabei steht für die meisten Kollegen nicht der Verkauf im Vordergrund, sondern die Empfehlung von Produkten, von deren Qualität und Nutzen sie selbst überzeugt sind. Was jedoch, wenn eine Provision für die Empfehlung ins Spiel kommt? Wie solche Einnahmen steuerlich zu betrachten sind, das erklärt unsere Steuerexpertin Anita Dormeier.
 

 
Frage:
Ich habe vor, mich bei einer Heilmittelfirma als Partner registrieren zu lassen. Wenn ich meinen Patienten dann Nahrungsergänzungsmittel der Firma empfehle und diese über mich (z.B. Gutscheincode) bestellen, erhalte ich ein Honorar für die Vermittlung.
Wie muss ich dieses Honorar in der Steuer angeben? Brauche ich dafür eine Gewerbesteuernummer? Kann ich das auch über meine „normale“ Steuernummer laufen lassen, ohne eine neue zu beantragen?


Antwort:
Provisionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln unterliegen der Gewerbesteuer – eine Gewerbeanmeldung ist die Folge. Es liegen grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor, die mit dem Unternehmen zu tun haben (also nicht privat vereinnahmt werden können). Einnahmen, die gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig sind, unterliegen der gesonderten Aufzeichnungspflicht.

Beste Grüße
Ihre Anita Dormeier, Steuerberaterin und Finanzwirtin

 

Wissenswertes zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln 

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