Abrechnungsfrage des Monats: Abrechnung über den Arbeitgeber des Klienten erwünscht
Nicht immer werden Heilpraktikerleistungen vom Patienten selbst bezahlt. Immer häufiger übernehmen Arbeitgeber die Kosten für gesundheitsbezogene Leistungen ihrer Beschäftigten oder beteiligen sich daran. Dies betrifft z.B. gesundheitsfördernde Maßnahmen, präventive Angebote und begleitende Behandlungen. Doch wer muss in diesem Fall auf der Rechnung stehen – der Patient oder das Unternehmen? RA Dr. Birgit Schröder klärt auf.
Frage:
Ich bin teilselbstständig als Heilpraktiker für Psychotherapie tätig. Gestern bekam ich eine Anfrage von einer Firma. Diese möchte einen Mitarbeiter zu mir schicken, um sich begleiten zu lassen.
Das Telefonat mit dem Mitarbeiter ist von meiner Seite her schon geführt, die Motivation, etwas zu verändern, geht von ihm aus. Compliance also sehr gut. Jetzt habe ich eine kleine Hürde.
Der Mitarbeiter wird mein Klient, er unterschreibt den Behandlungsvertrag und die Einwilligung Datenschutz. Abgerechnet werden soll aber mit der Firma, sprich der Mitarbeiter reicht meine Rechnungen weiter, die Firma möchte aber als Rechnungsempfänger auf der Rechnung stehen. Das ist so kaum möglich, oder? Meines Wissens schreibe ich die Rechnung regulär an den Mitarbeiter, der auch der Empfänger ist, und wie er das dann mit der Firma macht, ist sein Thema. Allerdings möchte ich das auch im Sinne des Klienten handhaben. Könnten Sie mir bitte die korrekte Vorgehensweise beschreiben?
Antwort:
Der Vertrag kommt zwischen Ihnen und den Parteien zustande. Dieser müsste dann auch Rechnungsempfänger sein. Viele Rechnungsabteilungen bezahlen Rechnungen am liebsten dann, wenn sie auch Rechnungsempfänger sind. Das ist allerdings nicht zwingend. Am besten fragt der Patient konkret nach, ob eine Bezahlung der Rechnung auch dann möglich ist, wenn er der Rechnungsempfänger ist. Bitte klären Sie im Vorfeld auch, in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt. Dann vermeiden Sie Diskussionen über die Rechnungshöhe. Das ist gerade bei Firmen wichtig. Ihre Dr. Birgit Schröder, Medizinrecht
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