Update IfSG: Meldepflicht für COVID-19 entfällt, nosokomiale Infektionen müssen namentlich gemeldet werden
Das Infektionsschutzgesetzt (IfSG) wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und geändert.
Zwar gibt es keine öffentlich zugänglichen Statistiken, wie viel Meldungen nach dem IfSG spezifisch von Heilpraktikern stammen, nichtsdestotrotz ist uns allen spätestens seit der Corona-Pandemie klar, wie wichtig unser Beitrag zum Infektionsschutz und zur Unterbrechung von Infektionsketten ist.
Dazu zählt auch unsere Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG I, die bei Verdacht, Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine in § 6 Abs. 1 IfSG genannte meldepflichtige Krankheit greift, sowie die Beachtung des in § 24 IfSG geregelten Arztvorbehaltes.
Was ist seit 2. Juli 2026 neu?
- Die Heilpraktikermeldepflicht in Bezug auf COVID-19-Erkrankungen ist gestrichen
- Namentliche Meldung nosokomialer Infektionen: Das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang (alt: nichtnamentlich)
Hinweis: Der Patient muss sich die Infektion nichtausschließlich im Krankenhaus zugezogen haben. Auch Infektionen, die sich Patienten bei einer ambulant durchgeführten medizinischen bzw. pflegerischen Maßnahme zuziehen, fallen unter die Definition von nosokomialen Infektionen.
Weiterhin:
- Candida auris wird jetzt als Candidozyma auris bezeichnet
- Anpassung der Labormeldepflicht für Enterobacterales und Acinetobacter spp.
- Erweiterung der Impfkompetenzen für entsprechend qualifizierte Apotheker
Was bleibt?
- Labormeldepflicht für COVID-19 (§ 7 IfSG)
- Arztvorbehalt für die Behandlung von COVID-19 (§ 24 IfSG)
Die Änderungen sind mit Inkrafttreten des Apothekenversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (ApoVWG) erfolgt.
BGBl. 2026 I Nr. 195 vom 01. Juli 2026
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
Informationen des RKI zu nosokomialen Infektionen
- Geändert am .