Ausbildung und Überprüfung: Welche Sprachkenntnisse sind für angehende Heilpraktiker empfehlenswert?
In der Heilpraktikerausbildung gibt es oft viele internationale Berufsanwärter. Tendenz steigend. Manche von ihnen haben Vorbildung aus heilpraktikerähnlichen Berufen und nationale Abschlüsse. Andere kommen wiederum aus klassischen Gesundheitsberufen. Immer wieder erreichen uns Fragen, welche Voraussetzungen für die Heilpraktikerüberprüfung und die spätere Berufsausübung gelten, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Abschlüssen, das notwendige Sprachniveau und ob der Beruf des Heilpraktikers im Ausland anerkannt ist.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Grundsätzlich gilt: Die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen ist Ländersache und erfolgt meist von den Wissenschafts- oder Kultusministerien. Wenn ein EU-Mitgliedsstaat wie z.B. Österreich betroffen ist, besteht in vielen Fällen eine EU-weite Regelung, die für die anderen Mitgliedsstaaten verbindlich ist. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landesministerium.
Sollte es sich um einen heilpraktikerähnlichen Beruf handeln, ist dieser jedoch nicht mit dem Heilpraktikerberuf in Deutschland gleichgestellt, sodass Sie sich noch einmal einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt – der Heilpraktikerüberprüfung – stellen müssen.
Sprachniveau: Gern B2 und aufwärts
Wichtig ist, dass angehende Heilpraktiker gemäß den Heilpraktiker-Überprüfungsleitlinien „angemessen mit Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren“ können (Punkt 1.4.2.). Für das Anamnesegespräch empfiehlt sich deshalb ein Sprachniveau ab B2, besser noch C1.
Bundesagentur für Arbeit: Übersicht zu Online-Sprachlernangeboten Deutsch [PDF]
Sie möchten als Heilpraktiker im Ausland arbeiten?
Da das Heilpraktikerrecht nicht EU-harmonisiert ist, ist Ihre Zulassung spezifisch auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Wie Sie im Ausland tätig sein können, richtet sich immer nach dem jeweiligen nationalen Recht. Dazu empfehlen wir Ihnen, sich bei den lokalen Behörden zu erkundigen, welche Regeln dort gelten (Nachweise, Praxissitz usw.) bzw. in welcher Form Sie dort tätig werden können.
Informationen zum „Certificate of good standing“
Grundsätzlich stellen wir für unsere Mitglieder, die ins Ausland gehen wollen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung („Zuverlässigkeitsnachweis“) aus.
Wir können die Bescheinigung für den Zeitraum ausstellen, ab dem Ihre Mitgliedschaft bei uns beginnt. Da wir nicht einsehen und bescheinigen, dass jemand nicht in ein Strafrechtverfahren eingebunden ist, ist unsere Bescheinigung nur gültig zusammen mit einem aktuellen polizeilichen Führungszeugnis, das Sie uns vorlegen müssen.
Schon gewusst?
Sie dürfen im Ausland Ihre Mitgliedschaft bei uns kommunizieren und Ihre Insignien wie den Verbandsstempel nutzen. Wichtig ist, dass Sie sich im Ausland auf die Methoden beschränken, die das nationale Recht erlaubt. Einen „Heilpraktiker“ gibt es auch in der Schweiz, zwar mit staatlicher Anerkennung, aber deutlich in seiner Tätigkeit eingeschränkt. In einigen Ländern ist eine entsprechende Tätigkeit nicht untersagt (z.B. Ungarn, Slowakei), und es gibt heilpraktikerähnliche Berufe in Spanien, Dänemark, Schweden, Irland, Großbritannien und den Niederlanden. In Portugal gibt es die Bestrebung, einen naturheilkundlichen Beruf zuzulassen. Einige Länder sind äußerst restriktiv (z.B. Österreich).
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