Recht und Honorar: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) – quo vadis?
Ein Beitrag unserer Expertin für Medizinrecht, Dr. jur. Birgit Schröder
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) basiert auf Daten aus den 1980er-Jahren und entspricht längst nicht mehr der heutigen Kostenstruktur. Dennoch wird es von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen hartnäckig als Maßstab für Erstattungen herangezogen. Das führt im Praxisalltag zunehmend zu Unstimmigkeiten mit Patienten, bei denen der falsche Eindruck entsteht, die Behandlung sei schlichtweg zu teuer.
Doch was viele in der Praxis nicht wissen: Das GebüH ist rechtlich völlig unverbindlich und eine Beschränkung der Erstattungsleistungen auf diese veralteten Sätze im Prinzip unzulässig. Heilpraktiker sind in ihrer Honorargestaltung grundsätzlich frei.
In ihrem aktuellen Fachbeitrag analysiert unsere Rechtsexpertin Dr. jur. Birgit Schröder die juristischen Hintergründe dieses Dilemmas. Sie klärt auf, warum eine Aktualisierung des GebüH aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig ist, und zeigt auf, wie wichtig künftige berufspolitische Diskussionen sind. Vor allem gibt sie klare Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag: Erfahren Sie, wie Sie sich durch transparente Kostenaufklärung (§ 630c BGB) und individuelle Honorarvereinbarungen im Behandlungsvertrag unabhängig von der Erstattungspraxis der Versicherer machen.
Den vollständigen Fachartikel von Frau Dr. Schröder lesen Sie im VUH-Mitgliederbereich.
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