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Rechtsfrage des Monats: Zusammenarbeit mit Hausärztin

Aus der täglichen Praxiserfahrung wissen wir: Unsere Patienten wünschen sich ein koordiniertes Zusammenwirken von Heilpraktiker und Arzt. Im Sinne der freien Therapeutenwahl wollen Patienten selbst entscheiden, wie sie sich behandeln lassen, um sich optimal versorgt zu fühlen.

Kooperationen sind gelebte Realität – und laut dem empirischen Gutachten aktuell überwiegend informell, fall- und anlassbezogen.

Rechtliche Hürde ist die derzeit ärztliche Berufsordnung (MBO-Ä). Sobald die Zusammenarbeit jedoch eine formelle Struktur annehmen soll – wie eine gemeinsame Praxisnutzung oder gar ein Angestelltenverhältnis, müssen beide Seiten strikte berufs- und haftungsrechtliche Grenzen beachten.

Unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt klärt auf. 



Frage:
Eine Hausärztin und ich (HPPsy) überlegen, gemeinsam in einer Praxis zu arbeiten.
Überlegungen sind entweder:
A: Gründung eine Praxisgemeinschaft
B: Hausärztin stellt mich an zu 60 %, 40 % arbeite ich selbstständig als HPPsy in der Praxis im eigenen Raum. Patienten. die über die Praxis der Hausärztin kommen, würden unter das Angestelltenverhältnis fallen, also auch Administration, Abrechnung etc. Patienten, die direkt bei mir anfragen, würden ausschließlich über mich laufen inkl. Rechnungsstellung etc.

Ich gehe davon aus, dass die Hausärztin zum Startzeitpunkt Ihren Kassensitz aufgegeben hat und ausschließlich privat abrechnet. Was ist zu beachten?

Antwort:
In diesem Fall sind beide Konstellationen rechtlich zulässig und denkbar.

Letztlich könnte die Ärztin Probleme mit der kassenärztlichen Vereinigung oder Kammer bekommen. Wenn sie allerdings keinen Kassensitz mehr hat, sollte dies eigentlich unkritisch sein. Ich empfehle dennoch in derartigen Konstellationen die Kammer zu befragen.

Beide Optionen halte ich für möglich. Die erste ist wahrscheinlich die einfachere. Viele Grüße, Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt (www.rechtsanwaltalt.de)

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