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GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Welche Auswirkungen hat es auf uns Heilpraktiker?

Den gesetzlichen Krankenkassen fehlt Geld. Die Kassen befürchten für 2027 ein Milliardendefizit, weshalb das Bundesministerium für Gesundheit eine Expertenkommission ins Leben gerufen hat, die den Auftrag hatte, die Finanzierungsgrundlagen der GKV zu analysieren und Vorschläge zur Stabilisierung der Beitragssätze zu erarbeiten. Das Gremium legte am 30. März 2026 einen umfassenden Bericht mit 66 kurzfristig finanzwirksamen Maßnahmen vor, welche die maßgebliche Grundlage für ein neues Gesetz bilden: das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz. 

 

Was sind die zentralen Aspekte des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes?

Die wichtigste Regel lautet künftig: Die Krankenkassen dürfen nicht mehr Geld ausgeben, als sie durch die Beiträge von Versicherten einnehmen. Ein Großteil der Einsparungen soll von Ärzten und Krankenhäusern getragen werden, aber auch die Patienten sollen zukünftig bei vielen Leistungen tiefer in die eigene Tasche greifen, beispielsweise bei Zuzahlungen in der Apotheke oder bei Heilmitteln. Einer der am heftigsten diskutierten Punkte: Die Kassen sollen künftig keine Homöopathie oder Anthroposophie mehr bezahlen, was vom Bundesverband Patienten für Homöopathie (BPH) und vom Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) scharf kritisiert wird. Laut dem DZVhÄ mache die Homöopathie als freiwillige Leistung lediglich 0,03 % der GKV-Gesamtausgaben aus und führt zusätzlich an: Homöopathie könne helfen, Kosten zu sparen (mehr hierzu auf der Website der DZVhÄ).

Als Kriterium für die Streichung wird vom BMG unzureichende wissenschaftliche Evidenz herangezogen.

 

Welche Auswirkungen hat das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz auf uns Heilpraktiker?

Das Gesetz hat für Heilpraktiker vor allem indirekte, aber dennoch spürbare Auswirkungen, da es den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bereichen einschränkt, die eng mit unserer Tätigkeit verknüpft sind, insbesondere in der Homöopathie und Anthroposophie. Bisher konnten Krankenkassen die Methoden als freiwillige Mehrleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V) anbieten. Dies soll ab 1. Januar 2027 nicht mehr möglich sein. Wer diese Behandlungen möchte, müsse sie künftig komplett selbst bezahlen oder eine private Zusatzversicherung abschließen. Auch die Erstattung für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen – mit Ausnahme der Phytotherapie – entfällt. Patienten müssen diese zukünftig komplett selbst bezahlen.

 

Wie wirken sich die geplanten Änderungen auf den ersten Gesundheitsmarkt aus (GKV & PKV)?

Der erste Gesundheitsmarkt umfasst die medizinische Versorgung, die über die gesetzliche (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV) finanziert wird.

Die Änderungen betreffen jedoch nur die GKV.

Der vollständige Leistungsausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie entsprechender ärztlicher Leistungen betrifft insbesondere die bisherigen freiwilligen Satzungsleistungen der Krankenkassen sowie Verträge zur besonderen Versorgung (§ 140a SGB V). Das Bundesministerium für Gesundheit beziffert die Minderausgaben durch diesen Schritt auf jährlich rund 50 Millionen Euro. Verbände weisen jedoch darauf hin, dass dies nur etwa 0,03–0,05 % der gesamten GKV-Ausgaben entspricht, und warnen, dass durch die Streichung höhere Kosten im System entstehen könnten, da Patienten nun verstärkt auf teurere, konventionelle Behandlungen und Medikamente (z.B. Antibiotika oder Schmerzmittel) ausweichen müssen.

Welche Auswirkungen sind auf dem zweiten Gesundheitsmarkt zu erwarten (Privatzahlungen & Zusatzleistungen)?

Der zweite Gesundheitsmarkt umfasst alle privat finanzierten Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen.

Da die Erstattungsfähigkeit entfällt, müssen Versicherte diese Leistungen künftig komplett selbst bezahlen. Dies stärkt den Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und die Rolle der Apotheken als Verkaufsort für Privatzahler.

Der Gesetzentwurf weist explizit darauf hin, dass Versicherte bei Bedarf private Zusatzversicherungen zur Kostenübernahme abschließen können. Krankenkassen ist es weiterhin erlaubt, die Vermittlung solcher privater Verträge in ihrer Satzung vorzusehen.

Da zukünftig auch Ärzte diese Leistungen nicht mehr über die Kasse abrechnen können, werden Patienten verstärkt zwischen Heilpraktikern und privatärztlichen Leistungen wählen. Das bisherige System ermöglichte, dass beim Zusammenwirken von Ärzten und Heilpraktikern der ärztliche Teil über die GKV abgerechnet werden konnte. Nun müssen Patienten entscheiden, ob sie die gesamte interdisziplinäre Behandlung selbst zahlen oder eine private Zusatzversicherung abschließen. Organisationen wie „weil's hilft!“ und der BPH weisen darauf hin, dass dadurch die Wahlfreiheit der Patienten eingeschränkt wird.

Dies birgt die Gefahr, dass nur, wer es sich leisten kann, weiterhin Zugang zu komplementären Heilverfahren hat, während GKV-Versicherten ohne zusätzliche Mittel dieser Weg verschlossen bleibt.

 

Welches Signal sendet das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz?

Das Gesetz steht in einem Spannungsverhältnis zu den im Koalitionsvertrag formulierten Zielen zur Förderung von Naturheilkunde und integrativer Medizin. Während der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ explizit zusagt, die Forschung und Versorgung im Bereich von Naturheilkunde und Integrativer Medizin zu unterstützen (Zeile 3607), bewirkt der Gesetzentwurf durch den Ausschluss der Homöopathie und Anthroposophie das genaue Gegenteil.

Man opfert die therapeutische Vielfalt, um Entschlossenheit bei der Kostendämpfung zu demonstrieren. Der BMG will zeigen, dass die Solidargemeinschaft nur noch für das zahlt, was es als „evidenzbasiert“ definiert, selbst wenn dadurch integrative bzw. interdisziplinäre Versorgungsmodelle zerschlagen werden.

Die Streichung der Homöopathie und Anthroposophie scheint dabei interessengelenkt zu sein und widerspricht dem Geist des Koalitionsvertrages.

 

Welche Gefahr birgt das Gesetz?

Das Gesetz sichert zwar kurzfristig die Zahlungsfähigkeit der Kassen, könnte jedoch die gewachsenen Brücken zwischen konventioneller und komplementärer Medizin schwächen.

 

Wie geht es weiter?

Der Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde dem Bundeskabinett am 29. April 2026 vorgelegt. Damit startet jetzt das offizielle Gesetzgebungsverfahren.

 

Unser Appell

Der VUH appelliert an den Bundestag, den Koalitionsvertrag einzuhalten, das Recht der Patienten auf freie Therapie- und Therapeutenwahl zu schützen und die Erstattungsfähigkeit der Homöopathie und Anthroposophie als freiwillige Satzungsleistung zu erhalten.

 

 

 

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

 

Gesellschaft Anthroposophischer Ärztinnen und Ärzte in Deutschland: Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen in der GKV

 

Übersicht der Satzungsleistungen gesetzlicher Krankenkassen bezüglich der Erstattung rezeptfreier Arzneimittel (Stand: Januar 2025)

 

Apotheken Umschau – Pflegefall Krankenversicherung! Wie die Kassen in die Krise rutschten

 

Integrative Medizin: Ja – aber bitte interdisziplinär mit Heilpraktiker auf Augenhöhe

 

Integrative Medizin – Deutschland stellt mit dem Heilpraktikerberuf einen Sonderfall dar

 

 

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