Update Eigenbluttherapie: Bundesverfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (Az. 1 BvR 2324/24) die Verfassungsbeschwerde gegen den Arztvorbehalt bei der Eigenbluttherapie nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage: Heilpraktiker dürfen keine Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte durchführen, soweit diese dem Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG unterliegen.
Dazu zählen insbesondere:
Dazu zählen insbesondere:
- native Eigenblutanwendungen (reine Entnahme und Reinjektion)
- Eigenblutverfahren mit Zusätzen, z.B. Ozon oder Fertigarzneimittel
- Hämatogene Oxidationstherapie (HOT) und UV-Bestrahlung des Eigenblutes
- Platelet-Rich-Plasma-Therapie (PRP), „Vampirlifting“
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung beruht nicht auf einer nachgewiesenen Gefährlichkeit der Therapie in Heilpraktikerpraxen. Das Gericht hielt vielmehr fest, dass für homöopathische Verfahren gesetzlich standardisierte Herstellungsverfahren im Homöopathischen Arzneibuch (HAB) existieren, während für nichthomöopathische Zubereitungen vergleichbare Standards fehlen. Deshalb wollte man die Herstellung unter Arztvorbehalt wissen.
Orientierungshilfe: Was ist erlaubt – und was nicht?

Welche Sanktionen drohen, wenn man sich nicht an das Verbot hält?
Die Palette der möglichen Sanktionen bei Nichtbeachtung reicht von straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen über behördliche Untersagungsverfügungen bis hin zu Verlust des Berufhaftpflichtschutzes.
Was gilt es bei der Herstellung homöopathischer Eigenblutprodukte zu beachten?
Wer sie im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelungen in der eigenen Praxis herstellen möchte, muss die hierfür geltenden arzneimittelrechtlichen Anforderungen beachten:
Fazit für die Praxis: Bitte stellen Sie, sofern bislang nicht geschehen, jede Form der nichthomöopathischen Eigenbluttherapie ein, um haftungs- und berufsrechtliche Risiken auszuschließen.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.
Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, ist dieser Rechtsweg nun leider beendet. Dennoch ist und bleibt es uns wichtig, Einschränkungen unserer Berufsausübung nicht einfach hinzunehmen und uns auch zukünftig für die freie Therapie- und Therapeutenwahl unserer Patienten einzusetzen.
Wir haben rechtliche Einschätzungen eingeholt, bei Auseinandersetzungen mit Behörden unterstützt und uns gemeinsam mit anderen Berufsverbänden, Fachgesellschaften und juristischen Experten für den Erhalt der Eigenbluttherapie in der Heilpraktikerpraxis eingesetzt.
Seit 2017 hatten wir kontinuierlich über die rechtliche Entwicklung rund um die Eigenbluttherapie berichtet.
Die Palette der möglichen Sanktionen bei Nichtbeachtung reicht von straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen über behördliche Untersagungsverfügungen bis hin zu Verlust des Berufhaftpflichtschutzes.
Was gilt es bei der Herstellung homöopathischer Eigenblutprodukte zu beachten?
Wer sie im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelungen in der eigenen Praxis herstellen möchte, muss die hierfür geltenden arzneimittelrechtlichen Anforderungen beachten:
- Bei homöopathischen Blutzubereitungen muss die Endkonzentration des Eigenblutes im fertigen Produkt so weit verdünnt werden, dass sie die vierte Dezimalpotenz (D4) nicht übersteigt (das Produkt muss also mindestens die Potenz D4 oder eine noch höhere Verdünnung aufweisen).
- Die Herstellung erfolgt nach dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.) oder – falls dort nicht beschrieben – in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der EU-Mitgliedstaaten (wie dem HAB).
- Das bedeutet unter aseptischen Bedingungen, in der Praxis ggf. schwierig und zeitaufwendig.
- Risikobewertung und Qualitätssicherung.
- Hier ist die „Auslegungshilfe zur Überwachung der erlaubnisfreien Herstellung von sterilen Arzneimitteln, insbesondere Parenteralia, gemäß § 13 Abs. 2b AMG“ zu beachten.
- Für jeden Patienten muss ein individuelles Herstellungsprotokoll geführt werden.
- Anzeige der Herstellung bei der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsbeginn.
- Eine Liste finden Sie bei uns im internen Mitgliedsbereich.
- Ausschließliche Anwendung in der eigenen Praxis.
- Besondere Anforderungen an die Dokumentation und Aufbewahrungsfristen.
- Keine Abgabe für den Heimgebrauch.
Fazit für die Praxis: Bitte stellen Sie, sofern bislang nicht geschehen, jede Form der nichthomöopathischen Eigenbluttherapie ein, um haftungs- und berufsrechtliche Risiken auszuschließen.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.
Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, ist dieser Rechtsweg nun leider beendet. Dennoch ist und bleibt es uns wichtig, Einschränkungen unserer Berufsausübung nicht einfach hinzunehmen und uns auch zukünftig für die freie Therapie- und Therapeutenwahl unserer Patienten einzusetzen.
Wir haben rechtliche Einschätzungen eingeholt, bei Auseinandersetzungen mit Behörden unterstützt und uns gemeinsam mit anderen Berufsverbänden, Fachgesellschaften und juristischen Experten für den Erhalt der Eigenbluttherapie in der Heilpraktikerpraxis eingesetzt.
Seit 2017 hatten wir kontinuierlich über die rechtliche Entwicklung rund um die Eigenbluttherapie berichtet.
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