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Urteil: Apotheken dürfen Rezepturarzneimittel nur auf Grundlage einer individuellen Verschreibung herstellen

Rezepturarzneimittel kommen in der Heilpraktikerpraxis z.B. zum Einsatz, wenn Patienten Allergien und Unverträglichkeiten haben oder individuelle Dosierungen und Wirkstoffkombinationen benötigen. Sie werden von Apotheken patientenindividuell nach Verschreibung eines Arztes bzw. Anforderung eines Heilpraktikers zubereitet. Die Apotheke haftet für die Qualität in Bezug auf Menge und Keimfreiheit der Ausgangsstoffe. Da eine Vorab-Prüfung auf Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fehlt, haften Arzt oder Heilpraktiker für „den Rest“. 


 
Gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist ein Rezepturarzneimittel „ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall aufgrund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht im Voraus hergestellt wird”.
 
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG (Az. 3 C 2.24) dürfen Rezepturen bzw. Defekturen nur auf Grundlage einer patientenindividuellen Verordnung hergestellt werden. Eine Herstellung für den Praxisbedarf ist nicht erlaubt.
 
Ein Defekturarzneimittel ist gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ein häufig angefragtes („verschriebenes“) bzw. gebrauchtes „Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird“.
 
Beide Arzneimittel benötigen keine Zulassung nach §21 Arzneimittelgesetz (AMG).
 
Für Sie als Heilpraktiker ist bei der Verordnung wichtig, dass Sie genau darauf achten, dass mitunter die bisher als „fertig“ angebotenen Rezepturen keine verschreibungspflichtigen Wirkstoffe oder gar bedenklichen Substanzen enthalten. Auch Arzneimittel, die Stoffe enthalten, „deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind“, unterliegen automatisch der Verschreibungspflicht.
 
Mitunter werden „fertige Rezepturen“ von einigen Herstellern fleißig mit einer Indikation bzw. Heilaussagen beworben. Tappen Sie nicht in die Falle, diese zu übernehmen. Nach § 8 AMG ist es verboten, Arzneimittel mit irreführender Bezeichnung herzustellen oder in den Verkehr zu bringen. Zudem kollidieren solche Werbeaussagen mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
 
Wenn Sie bezüglich eines Rezepturarzneimittels und seiner rechtlichen Anforderungen unsicher sind, nutzen Sie gern unser Expertenforum „Ästhetik“. Insbesondere Infusionen und Injektionen sind kritisch zu prüfen.

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