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Schweigepflicht bei Zusammenarbeit mit Unternehmen?

Rechtsfrage des Monats: Schweigepflicht bei Zusammenarbeit mit Unternehmen?Immer mehr Unternehmen setzten heute darauf, die körperliche und seelische Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu fördern. Zufriedene Mitarbeiter werden seltener krank und setzten ihre Kräfte gerne zielgerichtet für das Unternehmen ein. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen ist für die/ den Heilpraktiker/in als „externer Dienstleister“ gar nicht mehr so ungewöhnlich.

Wie jedoch steht es um die Schweigepflicht, wenn das Unternehmen die Beratungen für die Mitarbeiter finanziert? Und welche Modelle gibt es für eine rechtssichere Abrechnung?

Frage:
Ein Unternehmen möchte seinen Mitarbeitern anbieten, meine Dienste in Anspruch zu nehmen. Die anfallenden Kosten trägt wahrscheinlich das Unternehmen. Nun gibt es m. E. zwei Szenarien: Ich stelle den Mitarbeitern eine Rechnung aus, die diese bezahlen und sich das Honorar von ihrem Unternehmen wieder holen. Die andere Möglichkeit ist, dass das Unternehmen mit mir direkt abrechnet. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung dürfte ich dann nur „anonyme“ Rechnungen (z. B. „x“ Beratungen) an das Unternehmen ausstellen. Worauf muss/ sollte ich Ihrer Meinung nach achten? Was muss/ sollte ich berücksichtigen, sollte es zu einer Zusammenarbeit kommen?

Antwort:
Beide von Ihnen angesprochene Modelle sind realisierbar. Ihre Überlegungen zur Schweigepflicht sind berechtigt, aber dann unproblematisch, wenn die Mitarbeiter vor Beginn der Behandlung einen Behandlungsvertrag nach § 630a BGB (http://goo.gl/AIaLGj) vorgelegt bekommen, der eine Entbindung der Schweigepflicht (in welchem Umfang, worauf bezogen?) des behandelnden Heilpraktikers gegenüber dem Unternehmen beinhaltet. Dreh- und Angelpunkt ist die Finanzierung durch das Unternehmen. Deshalb kommt es auf eine gute vertragliche Grundlage zwischen dem Unternehmen und dem behandelnden Heilpraktiker an. Ihr Dr. F.Stebner, RA

Quelle: http://goo.gl/YUElXk

 

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