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Rechtsfrage des Monats: Schweigepflicht bei Mord

Rechtsfrage des Monats: Schweigepflicht bei MordEs gibt Situationen in unserer Arbeit als Heilpraktiker/in, die wir eigentlich niemals erleben wollen, die wir aber auch nicht ausschließen können. Was wäre, wenn uns unser Patient/ Klient im Rahmen der gemeinsamen Arbeit einen Mord gesteht?

Wie müssten wir uns verhalten? Und auf welcher rechtlichen Grundlage? Unser Fachanwalt Dr. Frank Stebner weiß Rat.

Frage:
Annahme: Mein Klient erzählt mir in der Sitzung, dass er vor kurzem einen Mord nach vorgenommer Vergewaltigung begangen hat und polizeilich gesucht wird. Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier Schweigepflicht besteht?
Wenn ich nun aber das Gefühl habe, dass er solch eine Tat wiederholen wird? Oder was würde geschehen, wenn ich den Mord der Polizei melde? Welche Dinge sind hier zu beachten?

Antwort:
Ein Heilpraktiker muss, wie jeder andere Bürger, die zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft, Polizeiwache) informieren, wenn er Kenntnis von einer konkret geplanten besonders schweren Straftat erlangt. Diese sog. Katalogtaten sind in § 138 StGB (www.gesetze-im-internet.de) aufgeführt. Dazu zählt z. B. Mord.

Ist, wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, vom Patienten eine Straftat – nach dessen Angaben – bereits erfolgt, ist eine Offenlegung (Anzeige) nicht verpflichtend. Die Schweigepflicht geht vor. Zu beachten ist jedoch § 258 StGB.

Wenn Sie „das Gefühl haben“, der Patient könne das Verbrechen wiederholen, handelt es sich nicht um eine konkret geplante Straftat. Abzuwägen ist dann eine Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB. Ein bloßes Gefühl dürfte hier nicht ausreichend sein. Eine Anzeigepflicht würde dann entstehen, wenn Sie bestimmte Anhaltspunkte haben, z. B. der Patient berichtet, sich eine Tatwaffe besorgt zu haben. Ihr Dr. F. Stebner, RA

 

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