Rechtsfrage des Monats: Praxisgründung und Patiententoilette?
Wer nach erfolgreich bestandener Heilpraktikerprüfung eine Praxis gründen möchte, sieht sich plötzlich mit einer Reihe von Vorschriften und Regeln konfrontiert.
Plötzlich steht die Frage im Raum, welche „baulich-funktionellen Anforderungen“ eigentlich an die Heilpraktikerpraxis gestellt werden? Da gibt die Bauordnung des jeweiligen Landes den Ton an, aber auch das Infektionsschutzgesetz (§37), die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) und bestimmte Unfallverhütungsvorschriften (BGV C8) spielen eine Rolle.
Was es bei der Praxisgründung in Bezug auf die Patiententoiletten zu beachten gibt, das erklärt unser Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Frank Stebner.
Frage:
Ich möchte Räumlichkeiten für eine Heilpraktikerpraxis anmieteten. Patienten nur nach Termin und ohne Personal. Wäre eine Toilette für mich und den Patienten ausreichend?
Antwort:
Nach Landesbaurecht bestimmen sich die Anforderungen an eine Heilpraktikerpraxis. Unerheblich ist, ob es sich um eine reine Bestellpraxis handelt, und ob Personal beschäftigt wird. Dies wird deutlich, wenn Sie zwar in der Gründungsphase keine Angestellten beschäftigen, dies sich jedoch zukünftig jederzeit ändern kann. Zu den Anforderungen gehören u. a. ein behindertengerechter Zugang und eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen, meistens mindestens drei für eine Einzelpraxis. Welche Anforderungen genau in Ihrem Fall bestehen, und wie die sanitären Anlagen beschaffen sein müssen, sollten Sie am besten mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt klären. Empfehlenswert ist auch, die baurechtliche Seite vor Abschluss des Mietvertrages genau zu kennen. Sie können dann beurteilen, ob sich die angebotenen Räumlichkeiten tatsächlich für eine Praxis eignen. Bei Abschluss des Mietvertrages sollen Sie genau darauf achten, dass eine klare Zweckbindung „Betrieb einer Heilpraktikerpraxis“ besteht. Aufgenommen werden sollte auch, in welchen Pflichtenkreis des Vermieters oder des Mieters die Erfüllung bestimmter Anforderungen und Auflagen fällt.
Ihr Dr. F. Stebner, RA
Quelle: www.heilpraktikerverband.de
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