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Fettnäpfchen für Spahn: Wie sauber arbeitet unser BMG?

BMG

Im Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit (BMG) weht ein neuer Wind. Das liegt unserer Meinung nach an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, der nach vorn prescht und dabei jede Menge Forderungen und unseres Erachtens auch Allmachtansprüche stellt.

Spahn eckt an und das Querbeet. Jetzt hat er mit seinem „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)“ auch bei uns ein faules Ei ins Nest gelegt.

Was ist geschehen?

In unserem letzten Newsletter haben wir darüber berichtet, dass das GSAV vorsieht, dass die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker erlaubnispflichtig und eine Dokumentations- und Meldepflicht von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen für nichtzulassungs- oder nichtgenehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien eingeführt wird.

Zunächst haben wir über unsere neue Möglichkeit in „Ausnahmefällen verschreibungspflichtige Arzneimittel herstellen zu können“ gewitzelt, dennoch haben wir erkannt, dass wir prüfen lassen müssen, was das BMG an die Öffentlichkeit nach außen trägt.

Ergebnis:

Die Äußerung, die vom BMG als neue Regelung daherkommt, ist schlichtweg „rechtsfehlerhaft“.

Unsere Auswertung der Rechtslage ergab:

  • Die Aussage des BMG, dass die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Heilpraktiker erlaubnispflichtig wird, stimmt mit der geltenden Rechtslage nicht überein. Denn diese Aussage impliziert, dass bis zu dem Inkrafttreten des angekündigten Gesetzes Heilpraktiker in ihren Praxen Arzneimittel mit verschreibungspflichtigen Stoffen zur Anwendung am Patienten während der Sprechstunden herstellen könnten.
  • Die Erteilung einer Herstellungserlaubnis für Arzneimittel mit verschreibungspflichtigen Stoffen ist aber bereits schon jetzt auch im Rahmen von § 13 Arzneimittelgesetz/ AMG (Herstellungserlaubnis) rechtswidrig.
  • Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt dürfen Heilpraktiker Arzneimittel mit ganz oder teilweise verschreibungspflichtigen Stoffen in ihrer Praxis zur Anwendung am Patienten während der Sprechstunde nicht herstellen. Eine solche Erlaubnis darf rechtskonform auch nicht von der Arzneimittelaufsichtsbehörde einzelnen Heilpraktikern nach § 13 AMG erteilt werden.

Fazit:

Natürlich war uns schon klar, dass das Ergebnis unserer Prüfung nichts anderes ergeben wird. Wir hoffen aber, dass unser BMG in Zukunft sauberer arbeiten wird, sich mit dem Heilpraktikerwesen besser vertraut macht und vielleicht dadurch zukünftig auch die ein oder andere Scheuklappe ablegt!

Unser Fachanwalt Dr. Frank Stebner hat sich mit der Thematik „verschreibungspflichtige Arzneimittel“ bereits in der „Freien Psychotherapie“ beschäftigt. Der Beitrag richtet sich zwar an den Heilpraktiker für Psychotherapie, gilt aber genauso für uns, die wir in naturheilkundlichen Praxen arbeiten.

Zum Artikel:

https://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben/65-heft-01-2014/440-duerfen-heilpraktiker-fuer-psychotherapie-verschreibungspflichtige-arzneimittel-im-notfall-anwenden.html


 

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