Kein 3G für Patient:innen von Heilpraktiker:innen in Niedersachsen
Die Regelungen betreffend körpernahe Dienstleistungen haben sich in der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 21.09.2021 geändert.
Die 3G-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen greift nicht für den Bereich der medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Dieses ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung geregelt. Insoweit ist der Anwendungsbereich der 3G-Regelung eingeschränkt worden.
Medizinisch notwendig sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einem solchen Attest beruhen. Als medizinisch notwendige Dienstleistungen sind auch Behandlungen durch z. B. Heilpraktiker und Psychotherapeuten anzusehen. Somit fallen Behandlungen durch Heilpraktiker:innen, ähnlich wie bei ärztlichen Fachpersonen, nicht in den Anwendungsbereich der 3G-Regelung.
Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Das heißt, Heilpraktiker:innen in Niedersachsen können aufatmen!
Stand 05.10.21