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Aktuelle Meldungen

NRW regelt Anzeigepflichten für Heilpraktiker neu

In §1a des „Gesundheitsfachberufegesetzes“ hat Nordrhein-Westfalen jetzt – ähnlich wie bereits Niedersachsen – Meldepflichten für Heilpraktiker festgelegt.

Danach müssen Angehörige der in §6 Abs. 2 genannten Berufe, aufgezählt sind dort auch Heilpraktiker:innen vor Beginn ihrer Praxistätigkeit, der zuständigen Behörde melden:

  • den Beginn der Berufsausübung (inkl. Vorlage der Erlaubnisurkunde)
  • das Geburtsdatum
  • die Beschäftigungsart
  • die Anschrift(en), unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird

Und im Falle der Beendigung der Praxistätigkeit ist auch diese der Behörde anzuzeigen.
Zum Gesetz über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW – GBerG): Bitte hier klicken

 

Stand: 27.05.2022

  • Geändert am .