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Rechtswidrige HP-Überprüfung: Welche Inhalte sind zwingend?

Rechtswidrige HP-Überprüfung: Welche Inhalte sind zwingend?Eine interessante Rechtsansicht zur schriftlichen Heilpraktiker- Überprüfung vertrat jüngst ein Verwaltungsgericht in NRW und bezog sich damit auf die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Landes NRW. Demnach muss eine schriftliche Heilpraktiker-Überprüfung, folgende Inhalte (s.u.) zwingend enthalten und sofern die Klausur einen dieser Punkte nicht abfragt, stellt sie keine taugliche Bewertungsgrundlage dar.



In diesem Fall kann der Heilpraktiker-Anwärter die Überprüfung ohne Kosten wiederholen und ggf. Schadenersatzansprüche stellen.
Inhalte der Überprüfung:

  • Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
  • Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie
  • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf- Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen
  • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände
  • Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach dem Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (MPDG) 
  • Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
  • Bewertung grundlegender Laborwerte
  • Injektions- und Punktionstechniken

 

Quelle:
Fachanwalt Dr. René Sasse:www.sasse-heilpraktikerrecht.de

Heilpraktiker-Richtlinien des Landes NRW: recht.nrw.de

Stand 31.07.2015

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