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Warnung: Abmahnung wegen Google Fonts – Kilian Lenard für Martin Ismail

Kilian Lenard, Rechtsanwalt aus Berlin mahnt derzeit massenhaft Websitebetreiber ab, die die Online-Variante von Google Fonts in ihre Homepage eingebunden haben. Auftraggeber ist Martin Ismail, der angeblich Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz) ist. Als Betreff angegeben „Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts“. Gefordert werden 170 € Schadensersartz.

Was hat es damit auf sich?
Es handelt sich um eine DSGVO-Abmahnwelle

Was sind Google Fonts?
Mit Google Fonts können Schriftarten auf Websiten eingebunden werden. Dies ist sowohl online als auch mithilfe einer lokalen Installation möglich. Bei der lokalen Variante lädt die Schriftart vom eigenen Speicher des Webitebetreibers, sie ist hier lokal in die Internetseite eingebunden. Bei der dynamischen Variante wird beim Aufruf der Homepage hingegen eine Verbindung zu den Google Servern hergestellt und die Schrift von dort geladen. Ohne spezielle technische Vorkehrungen wird hierbei grundsätzlich die IP-Adresse der Websitebesuchenden an Google übertragen.

Wo liegt der Rechtsverstoß?
Nach der Rechtsansicht des Landgerichts München I (Urt. V. 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20) verstößt der Einsatz von (nicht lokal installierten) Google Fonts ohne Einwilligung der Seitenbesuchenden gegen die DSGVO. Das Problem bestünde darin, dass bei der Online-Version die IP-Adresse der Seitennutzenden an einen Server von Google in die USA übermittelt würde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sei.

Bewertung:
Formaljuristisch können Unterlassungs-/Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Websitenutzer gegen den Betreibenden der Homepage durchaus berechtigt sein. Ein Verstoß gegen die DSGVO kann vorliegen. Deshalb kann es den Empfängern der Schreiben „praktisch“ erscheinen, den „überschaubaren“ Betrag zu zahlen und die Sache so rasch zu erledigen. Insbesondere auch deshalb, weil sich die meisten „Anspruchsteller“ in den Schreiben „großzügig“ dazu bereit erklären, im Falle einer fristgerechten Zahlung auf eine weitere Verfolgung des Verstoßes (z.B. auf eine Anzeige bei den Aufsichtsbehörden) zu verzichten. Eine solche Zahlung kann jedoch unseriöse „Geschäftsmodelle“ fördern. Auf der anderen Seite sprechen jedoch auch gute Gründe gegen eine Zahlung. So ist es fraglich, ob die vermeintlichen DSGVO-Verstöße die erforderliche Erheblichkeitsschwelle tatsächlich überschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Betrag von 100 € ein zu hoher Schadensersatzbetrag sein.

Zudem kann Personen, die einen Rechtsverstoß bewusst provozieren, indem sie gezielt nach angreifbaren Websites suchen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Das Gebot von Treu und Glauben steht einem Anspruch entgegen, sofern vom Besuchenden der Website vorrangig sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen verfolgt werden. Hier könnte die Motivation des Anspruchstellers vorrangig darin bestehen, finanzielle Vorteile zu erlangen. Websitebesuchende bzw. Anspruchstellende sollten deshalb in der Lage sein, (auf Nachfrage hin) einen nachvollziehbaren Grund darzulegen, weshalb sie die Website aufgerufen haben. Sofern es sich um Personen handelt, die eine Vielzahl gleichlautender Schreiben versenden, kann ein solcher Grund kaum plausibel vorliegen und die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschritten sein.

Sollten Sie als Mitglied betroffen sein empfehlen wir Ihnen, den Sachverhalt gut abzuwägen.  Als Entscheidungshilfe stellen wir Ihnen in unserem Mitgliederbereich eine juristische Einschätzung sowie bei Bedarf ein Musterschreiben zur Verfügung.

Stand: 20.10.2022