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Recht: Borreliose – Wer darf sie behandeln?

Recht: Borreliose – Wer darf sie behandeln?

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Tagtäglich haben wir es mit Menschen in unseren Praxen zu tun, die angeben unter den Folgen einer durchgemachten Borreliose zu leiden. Gängiger wissenschaftlicher Konsens ist: Eine „chronische“ Borreliose gibt es nicht! Eine Borreliose gilt als erfolgreich behandelt, wenn für 10 bis 30 Tage eine Antibiose durchgeführt wurde.

Allenfalls gäbe es ein "Post-Lyme-Disease-Syndrom", das impliziert, dass die Lyme-Borreliose erfolgreich – eben antibiotisch – behandelt wurde und die verbleibenden Symptome harmlose Spuren einer vorausgegangenen Krankheit seien. Als Heilpraktiker standen wir bisher vor dem Problem, was länderspezifisch in der Borreliosebehandlung erlaubt ist und was nicht. Eine Meldepflicht für Borreliose besteht nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Dennoch bestehen Meldepflichten für die Lyme-Borreliose auf Basis von Länderverordnungen.

Fünf Fakten zur Borreliose:

1. In Berlin, Brandenburg, Sachsen und Thüringen besteht eine namentliche Arztmeldepflicht bei Erkrankung und Tod sowie eine nichtnamentliche Arztmeldepflicht in Mecklenburg-Vorpommern.

2. In Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland gibt es eine nichtnamentliche Arztmeldepflicht nur bei Erythema migrans, akuter Neuroborreliose und akuter Lyme-Borreliose. Theoretisch bedeutet das, dass dem Heilpraktiker in diesen Bundesländern die Behandlung einer Lyme-Borreliose im Stadium II sowie im Stadium III erlaubt wäre. Diese Erkrankungen erfordern jedoch eine differenzialdiagnostische Abklärung und die Feststellung der Borrelieninfektion obliegt dem Arzt.

3. Grundsätzlich ist die Behandlung der Lyme-Borreliose in den unter 1 und 2 genannten Ländern den Ärzten vorbehalten. Denkbar wäre in Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland auch eine ergänzende Betreuung und Durchführung von Linderungsmaßnahmen nach evtl. verbliebenen Restbeschwerden, sofern eine sachgerechte ärztliche Diagnostik und Behandlung vorausgegangen ist.

4. In den übrigen Bundesländern dürfen Heilpraktiker Patienten mit einer Lyme-Borreliose behandeln!

5. Abschließend: Bei der Entfernung der Zecke tritt in den behandlungseingeschränkten Ländern §24 des Infektionsschutzgesetzes in Kraft.

Behandlungsverbot besteht bereits bei Verdacht auf das Vorliegen einer Borrelieninfektion – und der Borreliose-Verdacht muss bei jeder in den Körper eingedrungenen Zecke unterstellt werden. Das heißt: In diesen Ländern ist die „schnellstmögliche Entfernung der Zecke“ nach medizinischen Fachbüchern angezeigt. Jede Mutti darf in diesen Ländern eine Zecke entfernen, Sie als Heilpraktiker jedoch nicht!

Quellen und nützliche Links:
www.focus.de
www.borreliose-gesellschaft.de
www.rki.de

 30.06.2015

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