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Rechtsfrage des Monats: Auslage von Flyern

Rechtsfrage des Monats: Auslage von FlyernNachdem wir immer wieder erfahren müssen, dass Kolleginnen und Kollegen mit dem Heilmittelwerbegesetz kollidieren und abgemahnt werden, ist es eine berechtigte Frage, ob es bei der Auslage von Flyern vielleicht etwas zu beachten gilt…

Frage:
Als Heilpraktikerin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Osteopathie möchte ich gerne in ausgewählten Apotheken, Sportvereinen Flyer auslegen. Habe ich da rechtliche Begrenzungen bzgl. Orte, Anzahl der Flyer zu erwarten oder einzuhalten?

Antwort:
Die Auslage von Flyern an den von Ihnen genannten Orten oder ähnlichen Orten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie benötigen das Einverständnis derjenigen, die für die Entscheidung verantwortlich sind. Eine schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich. Der Flyer selbst muss dann mit den rechtlichen Vorgaben übereinstimmen, insbesondere mit dem Heilmittelwerbegesetz (www.gesetze-im-internet.de). Es ist empfehlenswert, die Auslagen regelmäßig zu kontrollieren.

In meinem Booklet „Heilpraktiker und Recht – mit Marketing: Erfolgsstrategien für die Heilpraktikerpraxis“ wird ausführlich die Werbung der Heilpraktiker bearbeitet. Die 2010 erschienene 3. Auflage ist im ersten Teil „Recht“ im Wesentlichen überholt. Der Marketingteil ist aber aktuell. Ich habe noch einige Exemplar, die ich zu Selbstkosten abgebe. Anfrage bitte unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Ihr Dr. F. Stebner, RA

Quelle: www.heilpraktikerverband.de


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