Rechtsfrage des Monats: Glukosegabe bei hypoglykämischen Koma
Ein medizinischer Notfall liegt nach Definition der Fachgesellschaften vor, „wenn der Patient körperliche oder psychische Veränderungen im Gesundheitszustand aufweist, für die der Patient selbst oder eine Drittperson unverzügliche medizinische und pflegerische Betreuung als notwendig erachtet“. Wie man sich in Notfällen am besten verhalten soll, geht aus den Leitlinien des European Resuscitation Council hervor. Diese existieren für Fachkreise, beinhalten aber auch Erste-Hilfe-Maßnahmen für medizinische Laien. Grundsätzlich ist es so, dass medizinische Leitlinien, wie sie von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) erstellt werden, für Heilpraktiker nicht bindend sind. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sollten sich Heilpraktiker in Notfallsituationen mit Basisstandardmaßnahmen auskennen und diese anwenden können. Unsere Rechtsfrage des Monats beschäftigt sich damit, ob Heilpraktiker bei hypoglykämischen Koma Glukose parenteral verabreichen dürfen. Unser Rechtsxperte Benjamin D. Alt klärt auf.
Frage:
Wir diskutieren immer wieder die Frage, ob wir als Heilpraktiker in einem Notfall, konkret: Unterzuckerung und Abrutschen in einen komatösen Zustand, Glukoselösung als Infusion oder i. v. verabreichen dürfen, und in welcher Höhe. Diskutiert wird von 5 % Glukoselösung bis 40 %. Können Sie mir dazu bitte einen rechtlichen Rahmen geben oder eine Anlaufstelle, wo ich mich hinwenden kann?
Antwort:
Sollte es sich tatsächlich um einen Notfall handeln und sollte der Patient ohne das Eingreifen massive gesundheitliche Folgen haben, würde dies im Rahmen der notfallmäßigen Versorgung unkritisch sein. In dem Fall, dass es jedoch tatsächlich so kritisch ist, sollte dann im Regelfall im nächsten Schritt nach der notfallmäßigen Versorgung ein Notarzt gerufen werden.
Zwar sind Heilpraktiker nicht an ärztliche Leitlinien gebunden, dennoch gibt es für den Notfall klare Vorgaben:
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