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Abrechnungsfrage des Monats: Abrechnung unterer GebüH-Betrag, dafür Posten mehrfach auflisten?

Viele Heilpraktiker stehen regelmäßig vor der Frage, wie sie Leistungen korrekt und nachvollziehbar abrechnen sollen. Das GebüH stammt aus dem Jahr 1985 und sieht lediglich einen Gebührenrahmen für einzelne Ziffern vor. Ein verbindlicher Steigerungsfaktor, wie ihn die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennt, fehlt hier vollständig.

Auch bei der Mehrfachberechnung einzelner Leistungen lässt das GebüH Spielraum – allerdings nur bedingt. Die Leistungslegenden im GebüH geben oft nur knappe Hinweise. Die allgemeine Regel lautet: Jede GebüH-Ziffer darf pro Sitzung in der Regel nur einmal abgerechnet werden. Ausnahmen müssen gut begründet und dokumentiert sein.

Nun stellt sich die Frage, ob man sich bei der Mehrfachberechnung von Ziffern sogar auf rechtlich dünnes Eis begeben könnte. Unsere Abrechnungsexpertin Dr. Birgit Schröder klärt auf.

Hinweis: Die Fragestellung stammt von einer Heilpraktikerin für Psychotherapie, betrifft jedoch genauso den allgemeinen Heilpraktiker.

Frage:
Meine Klientin, eine Beamtin, bekommt meine Leistung (HP Psy) teils von der PKV und teils von der Beihilfe erstattet. Allerdings wird von der Beihilfe lediglich „20.1 Atemtherapie“ mit 4,– Euro vergütet. Die Private übernimmt 50 %. Bei den anderen HPPsy.-Leistungen, wie Hypnose oder Psychotherapie, übernimmt die Beihilfe nichts. Erstattungsfähig ist lediglich noch die Atemtherapie.

Nun hat sich für uns die Frage gestellt, ob ich den Posten Atemtherapie à 8,– Euro mehrfach abrechnen kann, um so auf den Honorarbetrag zu kommen (Damit falle ich allerdings unter den Mindestsatz von 13,– Euro im GebüH). So würde meine Klientin allerdings den vollen Betrag erstattet bekommen.

Meine Sorge ist, dass ich mich da ggf. rechtlich auf zu dünnes Eis begebe. Können Sie mir weiterhelfen?

Antwort:
Sehr geehrte Fragestellerin, Ihre Frage ist berechtigt – allerdings vermutlich nicht in Ihrem Sinne zu beantworten. Atemtherapie kann pro Termin nicht mehrfach angesetzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Kostenträger das nicht erstatten, sondern streichen werden.

Ich bin der Meinung, dass das unverbindliche Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GebüH) aus dem Jahr 1985 keine Anwendung mehr finden sollte. Dafür gibt es mehrere Gründe: 

  • Es ist ohnehin unverbindlich.
  • Es stammt aus dem Jahr 1985 und ist damit veraltet und nie angepasst worden.
  • Neuere Verfahren sind nicht abgebildet.
  • Ein auskömmliches Honorar lässt sich nicht erreichen.
  • Es wird nicht gepflegt bzw. aktualisiert.
  • Das Zustandekommen der Beträge ist intransparent.


Viele, die nach dem GebüH gehen, sehen sich zu kreativen Ziffernkombinationen, ggf. auch zu fragwürdigen Analogabrechnungen gezwungen. Das schafft oftmals zusätzliche Probleme und führt zu Mehrarbeit in den Praxen durch Nachfragen der Kostenträger.

Ich rate meinen Mandanten zu einer Abrechnung nach Zeit bzw. Aufwand – mithin einem freien Honorar. Damit muss dann der Hinweis verbunden sein, dass eine Erstattung durch Dritte Sache des Patienten und nicht des HP ist. Das Honorar ist unabhängig davon zu zahlen, ob Kostenträger eine (anteilige) Erstattung vornehmen. Ihre Dr. Birgit Schröder, Medizinrecht      

 

Stand 7/25

  • Geändert am .