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Rechtsfrage des Monats: Praxis in der eigenen Wohnung

Rechtsfrage des Monats: Praxis in der eigenen Wohnung

Gute Praxisräume sind nicht immer leicht zu finden und häufig unangemessen teuer, besonders für Praxisneugründer. Daher stellt sich für viele Berufseinsteiger die Frage, ob die Gründung einer Praxis in eigenem Wohnraum grundsätzlich möglich ist.

Unser Experte Dr. jur. Frank Stebner klärt auf und gibt Hinweise, was es zu beachten gilt.

Frage:
Ich möchte meinen Praxisraum in meiner Eigentumswohnung einrichten. Der Raum, separat liegend (mit separater Toilette) eignet sich gut. In wie weit sind die anderen Eigentümer über die Praxis zu unterrichten oder müssen zustimmen und kann ich ein Praxisschild an meiner Terrasse, auf meinem Grund und Boden aufstellen?

Antwort:
Ihre Frage ist auf zwei Ebenen zu beurteilen: Wohnungseigentumsrecht und Baurecht. Wenn Sie einen normalen Praxisbetrieb in Ihrer Wohnung einrichten wollen, ist dies eine Nutzungsänderung, die der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Dies gilt auch für Praxisschilder, auch wenn sie am Sondereigentum angebracht sind.

Ob Sie Ihre Praxis in privaten Räumen eröffnen können, hängt maßgeblich auch vom jeweiligen Bauordnungsrecht des Landes ab. Nutzungsänderungen sind nach Landesbaurecht zu beurteilen. Bei Heilpraktikerpraxen, insbesondere bei HPP, gibt es grundsätzlich keine Probleme. Sie sollten hier Kontakt zu Ihrem zuständigen Bauordnungsamt aufnehmen. Normalerweise gibt es grundsätzlich bei einer Nutzungsänderung keine Probleme. Allerdings werden nach Landesbaurecht Anforderungen an Praxen gestellt. Dazu gehören mehrere Parkplätze (regelmäßig drei Parkplätze), barrierefreier Zugang, problemloser Notausgang, Brandschutztüren usw. Für Änderungen in Ihrem Wohnungseigentum benötigen Sie ggf. ebenfalls die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern sich die Änderung nicht abschließend auf Ihr Sondereigentum bezieht.

Die Praxiseröffnung muss auch dem Gesundheitsamt angezeigt werden, das dann die hygienische Einrichtung kontrolliert, z. B. geeigneter Fußboden. Ihr Dr. F. Stebner, RA

Quelle: www.heilpraktikerverband.de

 

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