Buchführung: Spontan und unangekündigt – Kassen-Nachschau seit 1.01.2018
Wenn Sie in Ihrer Praxis Bareinnahmen haben und keine elektronische Registrierkasse, sondern eine Barkasse - ohne technische Hilfsmittel - führen, dann müssen Sie seit Anfang des Jahres damit rechnen, dass Sie mit einer sogenannten „Kassen-Nachschau“
konfrontiert werden können.
Das heißt, plötzlich und unerwartet kann der Kassenprüfer vor Ihrer Tür stehen und ohne vorherige Ankündigung, während der üblichen Praxis- und Arbeitszeiten, Ihre Praxis betreten und einen Kassensturz verlangen. Folglich muss der vorhandene Bargeldbestand mit Ihren Aufzeichnungen genau übereinstimmen, sonst droht die Betriebsprüfung.
Damit Sie sich keine Sorgen machen müssen, zeichnen Sie einfach Ihre Bareinahmen und Barausgaben täglich auf, tragen diese in Ihren Tageskassenbericht ein und achten dabei auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit Ihrer Buchführung (Belege nicht vergessen!).
So sollte Ihr Tageskassenbericht aussehen:
- Kassenbestand am Ende des Tages
- Minus Kassenbestand vom Vortag
- Plus Praxisausgaben
- Plus Privatentnahmen
- Minus Privateinlagen
- Plus Bargeldtransfer zur Bank
- Minus Bargeldtransfer in Kasse
= Tageseinnahme
Ein Zählprotokoll, das Anfang letzten Jahres noch „empfohlen“ wurde, ist bei der „offenen Ladenkasse“ nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage der Kassen-Nachschau ist eine neue Vorschrift in der Abgabenordnung (AO) § 146b: https://goo.gl/2K8MAs
Quellen: https://goo.gl/2tvcVV, https://goo.gl/QBLxAo
01.02.2018
- Geändert am .