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Aktuelle Meldungen

Update: Infektionshygieneverordnung Hessen

Injektionshygieneverordnung

Hier die erfreuliche Meldung unseres Newsletters. Am 15.05.2018 haben wir eine Anfrage an das Hessische Ministerium für Soziales...

 und Integration gestellt, mit der Bitte für uns zu konkretisieren, welche Berufsausbildungen die in § 2 Abs. 10 Satz 4 genannte „Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise, wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2. vermittelt wird", haben.

Hintergrund:
Können Sie einen „gleichwertigen Nachweis“ vorlegen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nochmal beim Gesundheitsamt die „Schulbank drücken“ und haben Ihren Sachkunde-Nachweis 1 oder 2 eventuell damit schon in der Tasche.

Konkret:
Heilpraktiker, die durch eine vorhergehende Berufsausbildung die Sachkunde im Sinne der Infektionshygieneverordnung erworben haben, können durch Vorlage von Dokumenten über die Berufsausbildung die Sachkunde nachweisen. Das Prüfungszeugnis wird ausreichen, wenn eine staatliche Ausbildungsverordnung vorliegt, wie dies beispielsweise für die Krankenpflegeberufe der Fall ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte ergeben sich dann fix aus der Verordnung. Die Sachkunde kann durch erfolgreich besuchte Kurse an einer Heilpraktikerschule nachgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Sachkunde auch durch anerkannte Kurse (z. B. bei einer Industrie- und Handelskammer) außerhalb von Heilpraktikerschulen erworben werden kann.

Wichtig:
Die vermittelten Inhalte müssen mit den Vorgaben des Gesundheitsamts übereinstimmen und von „qualifizierten Lehrenden“ durchgeführt worden sein.

Zur Erinnerung:

1. Unter die Infektionshygieneverordnung fallen Heilpraktiker, die invasive Tätigkeiten ausüben (§ 1 Satz 2).
• Diese müssen die invasiven Tätigkeiten dem Gesundheitsamt anzeigen (§ 1a Abs. 2 und § 5).
• Diese Heilpraktiker müssen einen Sachkundenachweis nach § 2 Abs. 10 Nr. 1 erbringen (40 Stunden).

2. Unter die Infektionshygieneverordnung fallen auch Heilpraktiker, die nichtinvasive Tätigkeiten ausüben, bei denen aber durch Blut, Sekrete und Exkrete Krankheitserreger übertragen werden können (§ 1 Satz 1).

• Ob solche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist eine im Einzelfall zu klären.
• Diese Heilpraktiker müssen einen Sachkundenachweis nach § 2 Abs. 10 Nr. 2 erbringen (8 Stunden).


Der Sachkundekurs Hygiene 2 kann noch bis zum 31.12.2018 nachgeholt werden.


Ein Muster-Curriculum nach der Hessischen Infektionshygieneverordnung und einen Link zur Hessischen Hygiene-Verordnung finden Sie hier (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration): https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/effektives-ueberwachungssystem-fuer-infektionskrankheiten

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