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DS-GVO: Anonymisierung reicht als Löschverfahren aus

Die DS-GVO hatte Geburtstag und zu Beginn ihres ersten Lebensjahres hatte unser Fachanwalt Herr Dr. Stebner  „vorausgesagt“, dass die DSG-VO vermutlich erst durch einige Urteile konkretisiert werden müsse. Mit der Löschung von Daten haben wir uns ebenfalls schon in unserem Newsletter 12/2018 beschäftigt:

„Die DSG-VO definiert nicht wie Sie Ihre Daten zu löschen haben. Für das Löschen reicht es aus, die Daten für den gewöhnlichen Gebrauch unbenutzbar zu machen. Jegliche Art der Unkenntlichmachung soll danach erfasst sein. Vorausgesetzt, die Daten sind nicht unlesbar geworden bzw. stehen nicht mehr zur Verfügung. Eine Löschung auf allen verfügbaren Datenträgern oder eine Löschung sämtlicher Zwischen- und Sicherheitskopien ist hierfür nicht erforderlich; auch muss der Löscherfolg nicht strikt irreversibel sein; es genügt die technische Löschung von elektronischen Daten.“

Jetzt hat eine österreichische Datenbehörde konkretisiert:
„Die DSGVO macht nach Ansicht der Behörde keine konkreten Angaben darüber, wie Verantwortliche eine Löschung von personenbezogenen Daten konkret umsetzen müssen.

Demnach genügt je nach Umständen zunächst eine Anonymisierung der Daten, wenn eine Rekonstruktion des Personenbezugs „ohne unverhältnismäßigen Aufwand“ nicht mehr möglich ist.“ Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben betroffene Personen das Recht, von einer verantwortlichen Stelle zu verlangen, dass sie ihre personenbezogenen Daten löscht. Bitte beachten Sie dabei unbedingt die gesetzlichen Löschfristen!


Quellen:
https://t3n.de/news/dsgvo-anonymisierung-reicht-als-loeschverfahren-aus-1143367/
https://www.datenschutz-praxis.de/fachnews/daten-loeschen-anonymisierung-kann-reichen/
https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/daten-loeschen-bedeutet-nicht-unbedingt-daten-vernichten
https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/recht/309-gastbeitrag-dr-jur-rene-sasse-werberecht-wirkungsaussagen.html

 

 

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