Zum Hauptinhalt springen

Aktuelle Meldungen

Rechtsfrage des Monats: Werbung auf der Homepage

Das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (kurz: Heilmittelwerbegesetz bzw. HWG) und das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) stellen Kolleginnen und Kollegen oft vor eine große Herausforderung. 

Vor allen Dingen, weil unserer Meinung nach die Gesetze viel Spielraum für Interpretationen geben und damit auch Raum für rechtliche Unsicherheit schaffen.

In unserer Rechtsfrage des Monats geht es um Werbung für Schüßler Salze, Bach-Blüten und „cranisakrale Osteopathie“.

Frage:
Von einem Kollegen habe ich erfahren, dass es nicht erlaubt sei mit Schüßler Salzen oder Bach-Blüten auf der Homepage zu werben! Ist das richtig? Außerdem wurde mir von einem Osteopathen unterstellt ich mache „irreführende Werbung“, da ich damit werbe „craniosacrale Osteopathie“ anzubieten. Ich bin Heilpraktikerin und habe eine mehrjährige Ausbildung in Craniosacral-Therapie und habe es bewusst als „Osteopathie“ bezeichnet, weil es vielen Menschen ein Begriff ist. Ist das unzulässig, weil ich keine komplette Osteopathie Ausbildung habe? Ich beschreibe aber auch, dass es sich um einen Teilbereich der Osteopathie handelt.

Antwort:
Ihre Werbung muss den Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (www.gesetze-im-internet.de) entsprechen. Im Einklang mit dem HWG können auch die von Ihnen in die Therapien einbezogenen Mittel Schüßler Salze und Bach-Blüten beworben werden. Es kommt also auf das „wie“ an. Häufiges Problem dabei ist § 3 HWG, wenn die Mittel mit einer Wirksamkeit belegt werden, die wissenschaftlich (schulmedizinisch) nicht nachweisbar ist.

Ihre zweite Frage ist ebenfalls aus der Perspektive von § 3 HWG (irreführende Werbung) juristisch zu beurteilen. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Verbraucher (Patienten) und zu fragen, ob er Ihre Bezeichnung „kraniosakrale Osteopathie“ missverstehen und mit der üblichen Methodik der Osteopathie verwechseln würde. Ist dies nicht der Fall, kann die Bezeichnung erfolgen. Im Zweifel müssten Sie noch etwas deutlicher Ihren besonderen Behandlungsansatz vorstellen, vielleicht etwa so: Besondere manuelle Therapie mit therapeutischen Elementen der kraniosakralen Therapie und der Osteopathie. Ihr Dr. F. Stebner, RA

Weiterführende Links:
Urteil: Keine gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blüten
https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/recht/130-urteil-keine-gesundheitsbezogene-werbung-fuer-bach-blueten.html

 

< Zurück

 

 

  • Geändert am .