Rechtsfrage des Monats: Entsorgung von medizinischem Abfall
Wohin mit dem ganzen Müll? Diese Frage ist aktueller denn je… Wie gut das es da die „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ gibt, die auch für uns Heilpraktiker in unseren Praxen gilt.
„Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet. Neben diesen Aspekten ist die konkrete Situation der unterschiedlichen, einzelnen Einrichtungen zu beachten und die Entwicklung der Technik einzubeziehen.“ Im Grunde genommen macht es die Vollzugshilfe uns Heilpraktiker nicht schwer, was jedoch wenn die Kommune „dazwischengrätscht“?
Frage:
Nach einer Kontrolle des Gesundheitsamtes bekam ich folgende Auflage: Die vorgefundenen Behälter erfüllen nicht die Voraussetzungen an Abwurfbehälter. Abwurfbehälter müssen wie folgt beschaffen sein:
- fest verschließbare Einwegbehältnisse
- geben Inhalt bei Druck, Stoß, Fall nicht frei
- durchdringfest
- ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt
- Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut
- sie öffnen sich nicht beim Abstreifen der Kanülen
- eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehälter zu erkennen (Farbe, Form, AS Kennzeichnung 180101)
- max. Füllmenge ist angegeben, Füllgrad ist erkennbar
Weiterführende Literatur in der LAGA-Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Stand 01/2015, TRBA 250, DIN EN ISO 23907. Die Entsorgung entspricht nicht den Forderungen der LAGA, sowie der Abfallwirtschaft der Stadt Leipzig. Die Entsorgung ist den Festlegungen anzupassen. Zur Unterteilung der Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ist die Vollzugshilfe Nr. 18 der LAGA (Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) benannt. Auf die Besonderheiten bei der Entsorgung von medizinischen Abfällen in der Stadt Leipzig wird hingewiesen. Das Gesundheitsamt empfiehlt nachdrücklich, auf Grund der in Leipzig ausgeschlossenen Entsorgung von Abfällen der Abfallschlüsselnummern Gruppe 18 01 (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ein gesondertes und geeignetes Unternehmen zu beauftragen. Jetzt habe den Abfall nach dem VUH Hygieneplan unterteilt in 180101, 180104, 180107 und 180109. Nach der LAGA Vollzugshilfe werden diese Abfallschlüssel als nicht gefährlich eingestuft. Gesetzlich vorgeschriebene Abwurfbehälter wurden zum Teil schon genutzt und werden ab sofort ausschließlich benutzt.
Nach §2 LAGA handelt es sich bei meiner Praxis um ein eine kleine Praxis und damit um eine Anfallstelle mit geringem Abfallaufkommen. Somit können die anfallenden, ausschließlich nicht gefährlichen Abfälle im Rahmen der regelmäßigen Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. In diesen Fällen ist eine besondere Zuordnung zu einem Abfallschlüssel (AS) der AVV nicht erforderlich. Die bei den einzelnen AS nachfolgend gegebenen Hinweise sowie die jeweils geltenden örtlichen Abfallsatzungen sind zu beachten. Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig sieht jedoch KEINE Entsorgung medizinischer Abfälle vor. Gewerblicher Abfall wird hier wie folgt definiert: Gewerbliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, für die die Erzeuger und Besitzer keine gesonderten Verwertungswege erschließen und die Restabfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.
Weiter ist vermerkt zu 180109: Altmedikamente im Sinne dieser Satzung sind nicht mehr benötigte oder überlagerte Arzneimittel aus privaten Haushaltungen. Altmedikamente enthalten chemische Wirkstoffe und dürfen aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohles nicht gemeinsam mit Abfällen gemäß Absatz 1 und 2 gesammelt und transportiert werden.
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Die Stadt schließt das Einsammeln und die Beförderung aller Abfälle aus, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind.
3) Erzeuger oder Besitzer der vom Sammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossenen
Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen
haben diese Abfälle selbst zu entsorgen oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten entsorgen zu lassen. Über weitere Entsorgungsmöglichkeiten informiert die Stadtreinigung Leipzig.
In der Stadtreinigung selbst war man sich nicht sicher, man einigte sich jedoch auf: das nehmen wir nicht an....Kann ich mich jetzt auf die LAGA §2 berufen um den Abfall in den Hausmüll zu geben oder geht die Abfallwirtschaftssatzung von Leipzig vor? Kann ich den Müll selbst sammeln und über die Sondermüllstelle entsorgen oder muss ich diesen definitiv abholen lassen?
Antwort:
Sie haben einen Bescheid (Verwaltungsakte) des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig erhalten. Wenn Sie dagegen nicht Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt haben, ist der Bescheid rechtskräftig, unabhängig von der Richtigkeit seines Inhalts und muss befolgt werden. Im Übrigen ist es in den Kommunen üblich, dass Abfälle aus Praxen vom Haushaltsmüll zu trennen sind. Die Berufsausübung in niedergelassener Praxis ist eine freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit, die besonderen Regeln in der Abfallwirtschaft unterliegt. Ihr Dr. F. Stebner, RA
Zur Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Stand: Januar 2015): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/LAGA_2015_Vollzugshilfe.html
Eine Hilfe bietet auch die Broschüre: „Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst“ der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege):
https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-Center/Medientypen/BGW-Broschueren/BGW09-19-000_Abfallentsorgung.html