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Aktuelle Meldungen

Update: Meldepflicht für Heilpraktiker in Niedersachsen

Kurz vor Weihnachten haben wir Sie informiert, dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Niedersachsen ab sofort ihre Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich anzeigen müssen.

 


Auch Kolleginnen und Kollegen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 ihre Tätigkeit ausgeübt haben, müssen ihre Anzeige (erneut) bis zum 1. März 2020 erstatten, denn eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt bestand bis Ende letzten Jahres tatsächlich in Niedersachsen nicht, obwohl man im Allgemeinen davon ausgegangen ist.

 

Der Fachbereich Gesundheit Hannover stellt Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern auf seiner Internetseite jetzt ein Anmeldeformular zur Verfügung, dieses sollten Sie jedoch vor dem Ausfüllen unbedingt aufmerksam durchlesen und uns bei allen Unklarheiten, die Sie haben, innerhalb unseres Rechtsforums oder per E-Mail kontaktieren.

 

Wichtig: Beachten Sie beim Ausfüllen, dass das am 16. August 2019 in Kraft getretene „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) uns als Kollateralschaden die Eigenbluttherapie genommen hat. (https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/511-eigenblut-kollateralschaden-durch-gesetz-fuer-mehr-sicherheit-in-der-arzneimittelversorgung-gsav.html ).


Das heißt: Kein Kreuz bei Eigenbluttherapie, Ultra-Violett-Bestrahlung des Blutes, HOT – Hämatogene Oxidationstherapie, sonstigen Blutozonierungs- oder –oxygenierungsverfahren und Sie dürfen auch kein „Vampir-Lifting“ durchführen.


Falls bisher noch nicht geschehen: Stellen Sie alle Verfahren der Eigenbluttherapie ein!


Ausnahme: Sie stellen auf die „Homöopathische Verfahrenstechnik“ (§ 5 Arzneimittelverschreibungsverordnung) um (s.a. https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2019/06/11/gesetzgeber-schraenkt-heilpraktiker-eigenblutbehandlungen-weiter-ein/)

Außerdem gilt für manche Methoden, die in dem Anzeigeformular unter C angekreuzt werden können, wie zum Beispiel für das Entfernung von Tätowierungen, ab Ende des Jahres ein Arztvorbehalt. In Kürze veröffentlichen wir hierzu eine Tabelle, welche (Geräte-)Anwendungen zukünftig nur noch vom Arzt, welche auch vom Heilpraktiker und welche noch von Kosmetikerinnen/ Kosmetikern durchgeführt werden dürfen.


Mehr Informationen hierzu:
https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2019/08/26/nisv-heilpraktiker/


Das Formular „Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker gem. §7a NGÖGD“ der Region Hannover (Aufnahme der Tätigkeit/ Änderung/ Abmeldung) finden Sie zur Ansicht hier (bitte herunterscrollen): https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Gesundheitsschutz/Erlaubnisse-nach-dem-Heilpraktikergesetz

 

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, deren Erlaubnis nicht in Hannover ausgestellt wurde, müssen eine amtlich beglaubigte Kopie ihres Berechtigungsnachweises bzw. Erlaubnisbescheids beifügen.


Zum Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst(NGöGD) vom 24. März 2006, zuletzt geändert am 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451):
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesDG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true


Bitte machen Sie Ihre Anzeige in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist, denn ein Versäumnis kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden!


05.02.2020



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