Rechtsfrage des Monats: Neues Kassengesetz 2020 Bonpflicht
Seitdem wir seit Anfang des Jahres bei jedem Brötchen- und Kaffeeverkauf einen Bon angeboten bekommen, ist bei etlichen Kolleginnen und Kollegen jetzt die Frage aufgetaucht, ob auch wir die Pflicht haben, eine elektronische Kasse zu führen, um der bestehenden Bonpflicht nachzukommen.
Unser/e Fragesteller/in ist zwar Heilpraktiker für Psychotherapie, die Antwort unseres Rechtsexperten gilt jedoch für Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie.
Frage:
Ich führe als HP Psych eine Einnahme und Ausgabenübersicht mit Quittungen für die Barzahlung und liste dies als Einnahme. Ist das schon genügend nach dem neuen Kassengesetz. Oder was kommen für Anforderungen auf uns zu (Bonpflicht, Elektronische Kasse)?
Antwort:
Sie sprechen das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 („Kassengesetz“) an. Mit diesem Gesetz wurde § 146 a Abgabenordung (www.gesetze-im-internet.de) neu geregelt. Unter anderem gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) eine Belegausgabepflicht ab 01.01.2020. Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 146 Abgabenordnung zu beachten. Es müssen einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen beachtet werden. Am Rande sei erwähnt, dass entgegen vielfacher Behauptung auch im Einzelhandel der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist. Er könnte aber den Steuerbehörden als Indiz dafür dienen, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde und eine entsprechend genaue Außenprüfung erfolgt.
Was bedeuten die zuvor geschilderten Regelungen für HP oder HPP, die von ihren Patienten für die erbrachten Leistungen Bargeld annehmen?
Eine Registrierkassenpflicht besteht nicht. Es wird aber eine offene Kasse geführt, die insbesondere den Anforderungen von § 146 Abgabenordnung entsprechen muss. Die Aufzeichnungen erfolgen am besten in einem Kassenbuch. Wenn Sie aus der offenen Kasse auch Kosten des Praxisbetriebs bestreiten (z. B. Briefmarken kaufen), muss diese Ausgabe im monatlich abzurechnenden Kassenbuch exakt angegeben und durch einen Beleg nachgewiesen werden. Den Beleg heften Sie zweckmäßig hinter der Monatsabrechnung ab, die den Buchungsunterlagen beigegeben wird. Nach § 368 BGB hat der barzahlende Patient Anspruch auf eine Quittung. Sie sollten einen Quittungsblock mit Durchschrift führen. So lassen sich die Einnahmen durch Verifizierung des Kassenbuchs/Quittungsblocks nachweisen. Ihr Dr. F. Stebner, RA
Weitere Informationen zum Thema Kassenführung in der Heilpraktikerpraxis finden Sie hier:
Quelle: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201802/unangekuendigte-kassen-nachschau-in-der-praxis
05.02.2020
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