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Aktuelle Meldungen

Richtigstellung: Heilpraktiker üben auch in Niedersachsen heilberufliche Versorgungsleistungen aus

08.05.2020: Nach der Verordnung vom 17.04.2020, die bis einschließlich 10. Mai gilt, ist seit dem 6. Mai 2020 die Inanspruchnahme heilberuflicher Leistungen uneingeschränkt möglich.

Damit ist endlich klargestellt: Heilpraktiker gehören nicht in die Berufsgruppe der „körpernahen Dienstleister“ (Frisöre, Tätowierer etc.), sie zählen nicht zu den „Gesundheitsfachberufen“, sondern Heilpraktiker üben heilberufliche Versorgungsleistungen mit heilpraktikertypischen Verfahren aus.

 

Die Corona-Ampelschaltung in Niedersachsen steht somit auf Grün.

 Das Gesundheitsamt Hannover gibt auf seiner Internetseite die aktuellen Bedingungen bekannt:

 https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Gesundheitsschutz/Erlaubnisse-nach-dem-Heilpraktikergesetz

 

 

Bitte beachten Sie besonders den § 3 Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit dem § 2.

Das bedeutet:

  • § 3 Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen.
  • die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinischer Behandlungen;
  • der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, insbesondere der Physiotherapie, Ergotherapie oder der Osteopathie;
  • Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 gelten weiter, soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Der unermüdliche Einsatz der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften, insbesondere der AG Corona, hat Erfolg gezeigt!

 

Fazit: Die Corona-Ampelschaltung in Niedersachsen steht auf Grün.

 

Hintergrund-Info zur Erinnerung: Die mittlerweile gelöschte Information lautete: „Das Niedersächsische Sozialministerium gibt bekannt, dass Dienstleistungen aufgrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nach Nr. 6 der Allgemeinverfügung (AV) der Niedersächsischen Landesregierung vom 23.03.2020 (veröffentlicht im Nds. Ministerialblatt Nr. 11/2020, S. 401 (AV)) zulässig sind, bei denen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird. Diese Dienstleistungen müssen ganz ausnahmsweise in Notfällen dringend erforderlich sein. Nach Nr. 6 der AV sind alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, untersagt.“

Stand 11.05.20

  • Geändert am .