VG Osnabrück erlaubt Heilpraktikerin zwei Formen der Eigenbluttherapie
Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 wurden einer Heilpraktikerin zwei Formen der Eigenbluttherapie untersagt. Dagegen hatte die betroffene Heilpraktikerin geklagt.
Ergebnis: Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 4. August 2020 der Klage gegen die Untersagungsverfügung und dem dazugehörigen Kostenbescheid stattgegeben.
Das heißt: Die Untersagung wurde aufgehoben und der Heilpraktikerin die Durchführung der beschriebenen Formen der Eigenbluttherapie erlaubt.
Wichtig: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
In seiner Begründung gibt das Gericht an: Die Behandlungsmethoden der Klägerin stellen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls Ausnahmetatbestände nach § 28 TFG, die sich u.a. auf homöopathische Eigenblutprodukte beziehen, dar und unterliegen nicht dem Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 TFG.
Damit legt des VG Osnabrück den Begriff der „homöopathischen Eigenblutprodukte“ wesentlich weiter als z.B. das Verwaltungsgericht Münster im September 2018 aus und „hält diejenigen Formen der Eigenblutbehandlung für zulässig, die für Patienten mit einem geringeren Risiko verbunden sind als die Eigenbluttherapie nach den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs oder der Pharmakopöen der Mitgliedstaaten.“
Damit beißt sich das Urteil mit der Neufassung des § 13 b Abs. 2 AMG, die erst nach Erlass des Bescheids mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) am 16. August 2019 erfolgte.
Seitdem gilt, dass Blutzubereitungen laut Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) der Verschreibungspflicht unterliegen und mit Ausnahme von homöoopathischen Eigenblutprodukten ab der D4 (siehe § 5 der AMVV) nicht in der Heilpraktikerpraxis zum Einsatz kommen dürfen.
Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde einen Antrag auf Zulassung einer Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen wird.
Das waren die streitgegenständlichen Methoden:
- Bei der ersten Methode wird zuerst Blut entnommen, anschließend verschüttelt und ohne Hinzugabe weiterer Stoffe reinjiziert
- Bei der zweiten Methode wird das entnommene Blut vor der Injektion weiterbehandelt (es handelt sich dabei um mit verschreibungsfreien Präparaten angereichertes Plasma)
Aus gegebenen Anlass: Überprüfen Sie an dieser Stelle noch einmal Ihre Praxis-Homepage, Ihren Flyer, Ihre sonstigen Marketing-Maßnahmen und Ihren Theralupa-Eintrag!
Nach wir vor empfehlen wir Ihnen, nicht-homöopathische Eigenblutbehandlungen einzustellen und in ihren Werbemaßnahmen homöopathische Eigenblutbehandlungen auch als solche kenntlich zu machen.
Mit Sanktionen / Untersagungen ist bei folgenden Methoden zu rechnen:
- Homöopathische Arzneimittel, denen Eigenblut hinzugefügt wird
- Dem Patienten unverändert zurückgegebenes Eigenblut
- Mit Sauerstoff oder Ozon angereichertes Eigenblut
- Dracula-/ Vampirlifting bzw. Plasmalifting
- PRP (Platelet Rich Plasma)
Dazu Rechtsanwalt Dr. René Sasse auf seiner Homepage:
„Ein Gerichtsurteil bindet grundsätzlich nur die beteiligten Parteien und hat keine direkten Auswirkungen auf Dritte. Sämtliche bereits erlassenen (Untersagungs-)Bescheide der Behörden bleiben wirksam und müssen weiter beachtet werden! Es ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob ein Bescheid unter Verweis auf das zitierte Urteil angegriffen werden kann. Im Falle zukünftiger Bescheide sollte die Behörde im Anhörungsverfahren über das Urteil in Kenntnis gesetzt werden.“
Dr. René Sasse unterstützt Sie auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines bereits ausgesprochenen Verbots oder bei der Androhung einer Untersagungsverfügung. Wenden Sie sich hierzu an:
Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier:
https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2020/08/17/vg-osnabrueck-gestattet-heilpraktikerin-zwei-formen-der-eigenblutbehandlung/
Weiterführende Links:
§ 28 des TFG „Ausnahmen vom Anwendungsbereich“:
https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/__28.html
§ 13 b Abs. 2 AMG „Herstellungserlaubnis“:
https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__13.html
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.09.2018:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2018/5_K_579_18_Urteil_20180917.html
24.09.2020
- Geändert am .