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Aktuelle Meldungen

Corona-Hygienepauschale der PKV – auch für Heilpraktiker?

Die Corona-Pandemie stellt u.a. auch Heilpraktiker- und Arztpraxen vor neue Herausforderungen, denn das Infektionsrisiko erhöht die Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat gemeinsam mit der Bundesärzte- sowie der Bundeszahnärztekammer deshalb einen Vergütungszuschlag für Ärzt*innen vereinbart. Können auch Heilpraktiker diese Pauschale abrechnen?

 

Die sogenannte Corona-Hygienepauschale sollte ursprünglich bis zum 30.09.2020 laufen, wurde nun aber zu angepassten Bedingungen bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert. IN der ambulanten Versorgung tätige Ärzt*innen können demnach die Hygienepauschale ab 1. Oktober 2020 je Konsultation analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz mit dem Text „erweiterte Hygienemaßnahmen“ in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Bis Ende September lag die Hygienepauschale bei 14,75 Euro (analog Nr. 245 GOÄ zum 2,3-fachen Satz). Verlängert wurden auch der Corona-bedingte Vergütungszuschlag von 1,50 € je Behandlung im Heilmittelbereich.

 

Wie sieht die Lage nun für Heilpraktiker*innen aus?

Das GebüH sieht keine Ziffer für einen außergewöhnlichen Hygieneaufwand vor. Da eine solche Ziffer nicht vorliegt, können Sie auch nicht analog nach dem GebüH abrechnen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie die besonderen Hygienemaßnahmen als „Leistungsbeschreibung“ ohne GebüH-Ziffer selbst bewerten und entsprechend abrechnen. Hier können Sie auf die oben genannte Ziffer 245 GOÄ zurückgreifen, und den Hygienezuschlag mit der Ziffer 245 GOÄ analog mit dem Text „erweiterte Hygienemaßnahmen“ zum 1-fachen Gebührensatz abrechnen. Die Ziffer ist nur einmal je Konsultation ansetzbar und gilt nur für den unmittelbaren Heilpraktiker-Patientenkontakt.

 

Allerdings ist die Erstattung durch die Kassen eher eine Kulanzfrage. Wir haben zwar bei Kolleg*innen nachgefragt, die bisher so abgerechnet haben. Sie haben uns zurückgemeldet, dass die Patienten eine Erstattung erhalten haben. Dennoch raten wir, den Patienten dahingehend aufzuklären, dass es eine Kulanzleistung der Kostenträger ist und es keinen rechtssicheren Erstattungsanspruch gibt. Die Patienten müssen gewarnt sein, dass diese Leistung möglicherweise nicht erstattet wird.

 

08.10.20