Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – Update 29.01.2021
Das Corona-Virus hat unseren Alltag weiterhin fest im Griff. Unsere letzten Empfehlungen vom 18.12.2020 haben weiterhin Bestand. Aufgrund Ihrer aktiven Fragen und Nachfragen möchten wir auf folgende Punkte eingehen:
1.Corona-Schnelltests
Haben Heilpraktiker einen Anspruch auf präventive Testung?
Als Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker haben Sie laut Corona-Testverordnung Anspruch darauf, auf Kosten der GKV getestet zu werden, ohne Vorlage eines Testkonzeptes.
Dieser Anspruch bezieht sich auf patientennahe Antigen-Schnelltests.
Damit Sie oder Ihre Mitarbeiter den Test bezahlt bekommen, müssen Sie sich an einen offiziellen Leistungserbringer, z.B. an eine Arztpraxis oder ein Testzentrum, wenden, der bzw. das die Tests dann für Sie durchführt. Dafür müssen Sie lediglich darlegen, dass Sie zu den Einrichtungen zählen, die laut Testverordnung (§ 4, Abs. 2, Satz 6) Anspruch auf präventive Testungen haben.
Liegt kein akuter COVID-19 Fall in der Praxis vor und zeigt das Personal keine entsprechenden Symptome, besteht ein Anspruch auf Testung (Prioritätsstufe 4), wenn
- der Inzidenzwert 7 Tage lang über 50 Infizierten pro 100.000 Einwohnern (Risikogebiet) liegt,
- der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung veranlasst.
Bei Vorliegen der Prioritätsstufe 4 kann der Test bis zu einmal in der Woche wiederholt werden. Allerdings hängt die Testung auch von der jeweiligen Testkapazität des Leistungserbringers ab.
Legen Sie sich deshalb als Heilpraktikerpraxis den PoC-Antigentests selbst zu (da derzeit der Arztvorbehalt entfallen ist), gehören Sie nicht zu den Einrichtungen, die die Kosten für selbstbeschafften Test auch vom Gesundheitsamt erstattet bekommen, d.h. Sie müssen die Sachkosten für den Test selber tragen.
Darf ich mich selbst und ggf. meine Mitarbeiter testen?
Als Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker dürfen Sie präventive Antigen-Schnelltestungen bei sich selbst durchführen, Abstrichnahmen bei Personal sind – allerdings mit mehr Rechtsproblematik – ebenfalls möglich.
Wichtig ist, dass die Abstrichnahme (auch beim Schnelltest) korrekt erfolgen muss, weil sonst auch bei Infektion mit falsch-negativem Ergebnis zu rechnen ist.
Das heißt: Vor Durchführung der Tests benötigen Sie unbedingt eine entsprechende Schulung/Einweisung, die im Prinzip jeder Arzt durchführen kann und schriftlich zu dokumentieren ist.
Die Bestellung der Schnelltests muss über die Praxis erfolgen, zugelassene Produkte finden sich auf der Webseite des BfArM (www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html).
Hilfreiche Antworten zur Einweisung und Durchführung der Test finden Sie u.a. auf der Website der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin. Wir bitten Sie aber dringend, auf der Corona-Faktenseite Ihres Bundeslandes nachzuschauen, ob es hierzu abweichende Informationen gibt:
www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/faq/artikel.1023796.php
Ebenfalls hilfreich ist die Website der KBV. Auch hier finden Sie Hinweise zum Antigen-Schnelltest für Praxen, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen: www.kbv.de/html/poc-test.php
Darf ich als Heilpraktiker auch meine Patienten testen?
Die Anwendung der Schnelltests bei Patienten ist eigentlich eine ausschließlich ärztliche Tätigkeit.
In Bezug auf SARS-CoV-2 wurde jedoch aktuell § 24 des Infektionsschutzgesetzes geändert:
„Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden."
Link: www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html
Abstriche bei symptomatischen Patienten fallen laut Kassenärztlicher Vereinigung unter die ärztliche Behandlung und sollten deshalb nicht in der Heilpraktikerpraxis zum Einsatz kommen.
Bei den patientennahen Schnelltests sind zu unterscheiden:
a) der PCR-Schnelltest (Kartuschentest):
Er beruht auf demselben Prinzip wie der konventionelle PCR-Test, der Polymerasekettenreaktion, muss aber nicht im Labor untersucht werden. Als Probematerial wird ein Abstrich aus dem Mund-Rachen-Raum entnommen.
Der PCR-Test ist geeignet, um Sars-CoV-2 bei symptomatischen Patienten nachzuweisen. Das heißt: Dieser Test fällt unter Arztvorbehalt.
b) der Antigen-Schnelltest:
Dieser funktioniert ähnlich wie ein Schwangerschaftstest: Der Nasen-Rachen-Abstrich wird auf einen Teststreifen mit Antikörpern gegeben. Sind im Abstrich genügend Antigene vorhanden, binden diese an die Antikörper und der Testreifen verfärbt sich. Der Antigentest ist als Teil der nationalen Teststrategie insbesondere für die Testung von asymptomatischen Personen wie z.B. Personal im Gesundheitswesen geeignet.
Da in der Corona-Testverordnung Heilpraktiker nicht als Leistungserbringer gelistet sind und es zahlreiche offene rechtliche Fragestellungen zu Haftung und Eignung gibt, sollten Sie keine PoC-Testungen bei asymptomatischen Patienten durchführen.
Zum Hintergrund:
Sars-CoV-2-Schnelltests stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Der Anwender haftet für ordnungsgemäße Durchführung der PoC-Tests.
Neben der ordnungsgemäßen Durchführung sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt sowie Schutzmaßnahmen gemäß BioStoffV festgelegt und umgesetzt werden (Anpassung des Hygieneplans erforderlich!).
Unklar ist, ob eventuelle Schäden (z.B. wenn es bei den Testungen zu „Komplikationen“ wie etwa Verletzungen der Nasenschleimhaut kommt) durch die Berufshaftpflicht für Heilpraktiker abgedeckt werden (erhöhtes Risiko!).
Auch wer keine Krankheitssymptome hat, kann das Virus in sich tragen und andere unwissentlich mit SARS-CoV-2 anstecken!
Fraglich ist:
- Welche Konsequenzen hätte es für Sie und Ihre Praxis, wenn eine Testung positiv ausfällt?
- Welche Konsequenzen hätte es für Sie und Ihre Praxis, wenn eine Testung falsch-negativ ausfällt?
- Welche Konsequenzen hätte es für Sie und Ihre Praxis, wenn eine Testung falsch-positiv ausfällt?
Wichtig:
Der Antigen-Schnelltest stellt lediglich eine Momentaufnahme im Sinne eines „Screenings“ dar und entbindet auch nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Am nächsten Tag kann das Ergebnis ggf. schon ein anderes sein. Ein positiver Antigen-Schnelltest muss gemeldet werden und der Betroffene muss sich in Quarantäne begeben. Jedes positive PoC-Testergebnis muss durch eine PCR-Testung bestätigt werden.
Wir haben die Informationen zu den Antigen-Schnelltests nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und uns diesbezüglich persönlich mit den Gesundheitsämtern in Braunschweig und Stuttgart ausgetauscht. Trotzdem können wir aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage an dieser Stelle keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernehmen.
2. Quarantäne
Ist es möglich, Rechtsmittel gegen eine Quarantäneanordnung einzulegen?
Eine Quarantäne erfolgt aufgrund einer Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes, ist also ein „Verwaltungsakt“, in dessen Folge der Heilpraktiker seinen Beruf nicht ausüben kann. Die Gesundheitsämter folgen dabei den Empfehlungen des RKI zur Dauer der Quarantäne. Empfohlen wird eine Quarantäne für 14 Tage, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zu einer der zu diesem Zeitpunkt infektiösen Person. Die Quarantäne kann auf 10 Tage verkürzt werden, wenn ein negativer SARS-CoV-2-Test (PCR- oder Antigentest) vorliegt. Der Test darf frühestens am 10. Tag der Quarantäne durchgeführt werden (RKI, Kontaktpersonen und Quarantäne, Stand 03.12.2020)
Grundsätzlich können Verwaltungsakte mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage angegriffen werden. Es tritt dann eine aufschiebende Wirkung ein. Das gilt allerdings nicht bei Quarantäneanordnungen. Die einzige schnelle Rechtsschutzmöglichkeit bestünde in einem Eilantrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Die Erfolgsaussichten sind jedoch schlecht. Denn vermutlich geht innerhalb von 14 Tagen lediglich die Eingangsbestätigung des Eilantrags ein – und dann ist die Quarantäne auch schon wieder vorbei.
Zielführender dürfte es sein, den Dialog mit der Behörde zu suchen und darzulegen, warum die Gefahreneinschätzung falsch ist bzw. um eine Lockerung zu erwirken. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Quarantäne ist § 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG). Eine solche Quarantäne kann gegenüber „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern“ angeordnet werden.
Dürfen Heilpraktiker trotz Quarantäneanordnung ihre Tätigkeit vorzeitig wieder aufnehmen?
Eine Quarantäne wird vom Gesundheitsamt angeordnet und muss auch vom Gesundheitsamt wieder aufgehoben werden. Die „Optionen zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern bei relevantem Personalmangel“ (RKI, Stand 30.11.2020) greifen bei Ihnen nicht, weil Heilpraktiker mit oder ohne Gebietsbeschränkung und deren Personal durch diese Entschließung nicht erfasst sind.
Unterliegt ein Heilpraktiker der Quarantäneanordnung, ist davon auszugehen, dass keine Chancen bestehen, eine vorzeitige Tätigkeitsaufnahme durch Abänderung des Verwaltungsaktes durch das Gesundheitsamt zu erreichen.
3. Maskenatteste/Maskenbefreiung
In unserem Newsletter 11/2020 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass Heilpraktiker bzw. Heilpraktiker für Psychotherapie keine Atteste zur Maskenbefreiung ausstellen dürfen. Aus aktuellem Anlass, weisen wir noch einmal darauf hin, dass ein ärztliches Attest oder eine „amtliche Bescheinigung“ vom Patienten benötigt wird, die z.B. von einem Gesundheitsamt oder einer anderen Behörde ausgestellt sein kann. Das Attest eines Heilpraktikers ist nicht ausreichend. Möglich wäre aber, dass Sie das Attest Ihrem Patienten ausstellen und er es dem Gesundheitsamt vorlegt. So wird es möglicherweise einfacher für ihn sein, zur amtlichen Bescheinigung zu kommen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen, die wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Bei anderen betroffenen Personengruppen greift der Diskriminierungsschutz nicht.
„Ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (sogenannten Behandlungsverträgen) gilt, ist bisher durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Denn das AGG schützt vor behinderungsbezogenen Diskriminierungen im privaten Geschäftsverkehr nur dann, wenn ein sogenanntes Massengeschäft oder vergleichbares Rechtsgeschäft vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Es ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt, ob im Hinblick auf Behandlungsverträge (also Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc.) von solchen Massengeschäften auszugehen ist.“
Fühlen sich Betroffene benachteiligt, haben sie die Möglichkeit, sich an die Ärztekammern ihres Bundeslandes und an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland zu wenden.
Mehr Informationen zu „Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise“ finden Sie auf der Website der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Corona/Corona_node.html;jsessionid=F8A02A01242967D943C3761697D7E6B0.1_cid360
Bitte beachten Sie:
In Heilpraktikerpraxen herrscht weiterhin generell Maskenpflicht. Mit unserer Aktion „Aber bitte mit Maske“ fördern wir den Infektionsschutz in Heilpraktikerpraxen und haben Ihnen darüber hinaus im internen Downloadbereich unserer Website in Bezug auf die Anwendung von Masken eine Ergänzung zum Hygieneplan zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich empfehlen wir aktuell, dass Sie (unter Beachtung der Tragedauer) als Behandler FFP-2 nutzen, weil dass die Chance erhöht, dass Sie nach einem möglichen Kontakt nicht in Quarantäne müssen.
4. Finanzielle Unterstützung
Im Newsletter 12/ 2020 haben wir über die Corona-Überbrückungshilfen II bzw. die Grundsicherung II berichtet. Die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III ist im Januar gestartet und gilt bis Juni 2021. Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf der Website der Bundesregierung unter dem Punkt „Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie“, Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen.
„Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?
Unternehmen und Soloselbstständige, die wegen der Corona-Krise geschlossen sind und/oder starke Umsatzrückgänge in 2020/ 2021 verzeichnen. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Wieviel Überbrückungshilfe gibt es?
Je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit wird ein Anteil der fixen Kosten pro Monat erstattet. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“.
Wann gibt es die Überbrückungshilfe?
Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.“
Zur Webseite der Bundesregierung: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Weitere Informationen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis 10 Beschäftigte finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/soloselbststaendige-freiberufler-kleine-unternehmen.html