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Aktuelle Meldungen

Delegation und Weisung: Was hat es mit dem „Spritzenschein“ auf sich?

Der „Spritzenschein“ ist ein einrichtungsinterner Befähigungsnachweis im Bereich der Alten- und Krankenpflege und eine schriftliche Bestätigung dafür, dass der Arzt eine andere Person damit beauftragt, eine Injektion durchzuführen. Der Arzt hat sich jeweils individuell von der Qualifikation der per Spritzenschein bestätigten Person zu überzeugen.

Die Übernahme- und Durchführungsverantwortung liegt bei der durchführenden Person, die Anordnungshaftung beim Arzt. Wie ein Spritzenschein auszusehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. 

Ärzt:innen/Heilpraktiker:innen dürfen einen Teil ihrer Aufgaben an Personen delegieren, die eine entsprechende Qualifikation haben, diese auszuführen. Hierfür können sie sich an den Ausbildungsinhalten der Berufsgruppen orientieren.

 Wir raten dringend davon ab, in der Heilpraktikerpraxis Personal für Injektionen einzusetzen, das keine Vorkenntnisse/ Fachkenntnisse in diesem Bezug mitbringt.

 

Ob bestimmte Maßnahmen an nicht-heilkundliches Personal delegiert werden dürfen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob

  1. die Durchführung der Heilbehandlung weder besonderes heilkundliches Fachwissen oder besondere heilkundliche Erfahrung notwendig macht.
  2. die Möglichkeit einer Gefährdung des Patienten durch die Mitarbeiter möglichst fern liegt/ die Komplikationsgefahr gering ist.
  3. die Mitarbeiter:innen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten des Injizieres und über theoretische Grundkenntnisse zum verabreichenden Medikamentes verfügen.

 

Möglich ist die Anstellung einer MFA, an die Sie bestimmte Injektionen delegieren. Es gilt aber als Behandlungsfehler, wenn von der/dem weisenden Heilpraktiker:in keine entsprechende Anweisung, Anleitung und Kontrolle erfolgt. Intraarterielle und intraartikuläre Injektionen dürfen aufgrund der hohen Anforderungen des RKI/der KRINKO von Heilpraktiker:innen nicht durchgeführt werden und sind damit auch nicht delgationsfähig.

Bei der Delegation von intravenösen Injektionen oder Infusionen an eine MFA wäre Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich, auch die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.

Deshalb: Wenn Sie nicht 100 Prozent sicher bezüglich der Qualifikation der MFA sind, sollten Sie die Tätigkeit lieber persönlich durchführen. Übrig bleiben die intramuskuläre und die relativ risikoarme subkutane/intracutane Injektion. Auch diese können an eine MFA übertragen werden. Bei der i.-m.-Injektion besteht allerdings ein erhöhtes Risiko.

Die „i.c.-Neuraltherapie“ muss aufgrund der dafür besonderen erforderlichen Fachkenntnisse und des Anaphylaxierisikos in der Hand der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers bleiben. Je höher das Risiko des Injizierens ist, desto eher muss die Heilpraktikerin/ der Heilpraktiker die Injektion selbst durchführen. Heilpraktikeranwärter:innen dürfen vor Ende ihre Ausbildung nicht selbständig heilkundlich tätig sein. Sie dürfen lediglich assistieren und müssen von Ihnen angeleitet und (physisch!) beaufsichtigt werden.

Die Verabreichung von Injektionen ist zunächst eine heilkundliche Tätigkeit und fällt in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Heilpraktikers. Eine Injektion bedeutet immer einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Sie berührt damit die Straftatbestände nach § 223 bis § 230 StGB. Deshalb muss der Patient in jedem Fall sein Einverständnis in die Maßnahme erteilen.

 

Stand 04.08.2021