Tierhomöopathie: Kritik am neuen Tierarzneimittelgesetz
Die Bundesregierung möchte ein eignes Tierarzneimittelgesetz (TAMG) schaffen und die Regelungen für Tierarzneimittel aus dem Arzneimittelgesetz entfernen. Damit soll das neue Gesetz die Vereinbarkeit mit der EU-Verordnung (EU) 201976 gewährleisten, die am 28. Januar 2022 EU-weit in Kraft tritt. Im Kern fixiert das TAMG das, was schon vorher galt: Humanarzneimittel, also letztlich auch homöopathische Globuli für Menschen, dürfen nur von Tierärzt:innen umgewidmet werden.
Das heißt, Tierheilpraktiker:innen und Tierhalter:innen dürfen nur homöopathische Serien mit der Kennzeichnung „ad. us. vet.“ („ad usum veterinarium“ = zum tierarzneilichen Gebrauch) einsetzen.
Es dürfen nur Tierarzneimittel zur Anwendung kommen, die für die betreffende Tierart und das Anwendungsgebiet vorgesehen sind. Diese Regelung betrifft auch Blutegel, sofern sie als Arzneimittel zugelassen sind.
Problem ist, dass v.a. homöopathische Arzneimittel häufig meist aus reinen Kostengründen nicht für Tiere registriert sind.
Durch den tierärztlichen Vorbehalt bezüglich Humanarzneimitteln werden die Behandlungsmöglichkeiten von Tierheilpraktiker:innen beschränkt.
Deshalb lautet auch das Fazit des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (WD 3 – 3000 – 117/21; WD 5 – 3000 – 049/21):
„Der geplante § 50 Gesetzentwurf, mit dem der tierärztliche Vorbehalt auf Arzneimittel nach § 2 AMG ohne Ausnahme für homöopathische Mittel erweitert werden soll, könnte erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Tierheilpraktiker haben.“
Der VUH unterstützt deshalb aktiv die Verbandarbeit unseres Partnerverbandes VDT (Verband Deutscher Tierheilpraktiker e.V.), der sich aktiv für das Tierwohl und die Berufsfreiheit für Tierheilpraktiker:innen einsetzt.
Weiterführende Links:
Antworten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktiker
Deutscher Bundestag: Geteiltes Echo auf geplantes Tierarzneimittelgesetz
EU-Verordnung (EU) 2019/6
Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere
Informationen zur Petition 61871 Tierschutz
Stand 05.10.21