Update: Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfplicht
Vom Deutschen Bundestag wurde am 10. Dezember 2021 das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemiebeschlossen.
Diese Fragen beantworten wir Ihnen im internen Mitgliederbereich:
- Sind Heilpraktiker:innen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
- Welche Folgen ergeben sich daraus?
- Muss ich ab 15. März 2022 den Impfnachweis beim Gesundheitsamt vorlegen oder nur bei Nachfrage vorweisen?
- Was passiert, wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird?
- Was gilt für nicht geimpfte und nicht genesene Solo-Heilpraktiker:innen?
- Können Geldbußen verhängt werden?
- Was ist, wenn jemand seinen Genesenen-Status verliert oder der Impfnachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert?
- Reicht ein Corona-Antikörpertest nicht für einen Genesenen-Nachweis aus?
- Gibt es bereits eine Richtlinie, wie oft bzw. wie lange die Impfung im Rahmen der Impfpflicht anerkannt sein wird? Wann muss man sich erneut impfen lassen/boostern im Rahmen dieser Impfpflicht?
- Kann ein Verband gegen das Gesetz klagen?
- Ist eine Verfassungsbeschwerde möglich?
- Kann ich meine Praxis vorübergehend „ruhen“ lassen?
- Darf ich eine reine Online-Sprechstunde betreiben?
- Kann ich statt als Heilpraktiker alternativ als „Heiler“ tätig sein?
- Dürfen Heilpraktiker:innen aufgrund der epidemischen Lage künftig auch wie Zahnärzte, Apotheker und Pflegefachkräfte ihre Mitarbeit in einem Impfzentrum anbieten?
Sie finden unsere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter „Corona-Informationen/ Aktuelles.
Stand:17.01.2022
- Geändert am .