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Behandlung in der Schwangerschaft in Stillzeit

Immer wieder tauchen im Praxisalltag Fragen zur Behandlung von Patientinnen in der Schwangerschaft und Stillzeit auf. Welche rechtlichen Grenzen gibt es für Heilpraktiker:innen, Hebammen und Entbindungspfleger, und wann gilt ein Arztvorbehalt?

Grundsätzlich dürfen Heilpraktiker:innen auch während der Schwangerschaft heilkundlich bzw. psychotherapeutisch tätig werden. Jedoch greift von Beginn der Geburtswehen bis zum Ende der Lochien (Wochenfluss) bzw. des Wochenbettes (Puerperiums) das Hebammengesetz, und bei weitergehenden Behandlungen der Arztvorbehalt.
Das heißt: Heilpraktiker:innen dürfen keine Geburtshilfe nach § 4 Hebammengesetz (HebG) leisten und nicht zur Überwachung des Wochenbettverlaufs tätig werden. Konkret: Sie leiten nicht eigenständig die Geburt und kontrollieren auch nicht die Entwicklungen während der ersten 6-8 Wochen danach. Das zweite Behandlungsverbot schließt auch das Monitoring der psychischen Verfassung der Wöchnerin mit ein.
Während des Wochenbetts dürfen Heilpraktiker nur aktiv werden, wenn der Bezug einer Erkrankung zur Geburt gänzlich ausgeschlossen werden kann (z.B. geprellter Fuß).
Was in der Schwangerschaft und Stillzeit noch wichtig ist, welche Besonderheiten es bei der Akupunktur zu beachten gibt und wann ein Arztvorbehalt gilt, erfahren Sie hier:



Behandlung in Schwangerschaft und Stillzeit

 

Stand: 17.01.2022

  • Geändert am .