Rechtsfrage des Monats: Zustimmung Patient bei Online-Sitzungen
Obwohl unserer Meinung nach Videobehandlungen den persönlichen Heilpraktiker:innen-Patient:innen-Kontakt nicht ersetzen, können Sie eine sinnvolle Ergänzung im Behandlungsalltag darstellen.
Heilpraktiker:innen dürfen genauso wie Ärzt:innen Videosprechstunden anbieten, sofern medizinisch vertretbar und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Besonders wichtig ist, dass die Patient:innen über die Besonderheiten der Behandlungsart aufgeklärt werden und technischen Anforderungen für den Videodienst sowie der Datenschutz erfüllt werden. Unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt klärt auf, an was Sie denken müssen.
Frage:
Wie können die notwendigen Zustimmungen des Patienten (Therapievertrag, Datenschutz) gegeben werden, wenn ich mit einem Patienten ausschließlich Online-Sitzungen mache? Welche Einwilligungen sind notwendig? Würde es reichen, wenn ich den Patienten in der ersten Sitzung darauf hinweise und ihm die Dokumente schicke und er sie mir danach schickt, sofern wir mit der Therapie weitermachen?
Antwort:
Ein Behandlungsvertrag muss zwingend vor der ersten Sitzung wirksam abgeschlossen sein. Die erste Sitzung darf ohnehin nicht online stattfinden. Diese muss in Präsenz stattfinden. Dann kann auch vorher der Vertrag unterzeichnet werden. Gleiches gilt für die Datenschutzinformation. Es ist zumindest die Einwilligung in die durchzuführende Therapiemaßnahmen notwendig. Andere Einwilligungen sind nicht notwendig. Es sollte jedoch eine Kenntnisnahme zur Datenschutzinformation unterzeichnet werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Einwilligung, sondern nur um eine Kenntnisnahme. Hinzu tritt noch selbstverständlich die Honorarvereinbarung. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt & Partner
Stand: 30.06.2022
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