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Abmahnfalle: Google stuft Heilpraktiker:innen in ihren Unternehmensprofilen als Alternativmediziner oder Naturheilpraktiker ein

Gleich zweimal – einmal von einem aufmerksamen Mitglied und einmal von RA Dr. René Sasse auf Facebook – sind wir in den letzten Tage darauf aufmerksam gemacht worden, dass Google Heilpraktiker:innen in ihren Unternehmensprofilen falsch betitelt. Obwohl unsere gesetzlich korrekte Berufsbezeichnung Heilpraktiker ist, werden wir falsch als Alternativmediziner oder Naturheilpraktiker aufgeführt. Werbung mit einer unzulässigen Berufsbezeichnung kann jedoch zu unangenehmen Abmahnungen führen.

Selbst wenn wir nichts dafür können, dass Google uns einfach in irgendein Genre einteilt, müssen wir – sobald wir Kenntnis über die falsche Berufsbezeichnung haben – die Daten aktiv korrigieren. Damit bekommen wir also eine Arbeit, die wir uns eigentlich gar nicht machen wollen. Schon in der Vergangenheit hat sich der amerikanische Technologiekonzern äußerst resistent gezeigt, was Änderungen von Berufsbezeichnungen betrifft. Immer wieder haben wir rechtliche Schritte dagegen geprüft, uns wurde jedoch davon abgeraten.

Wie gehe ich am besten vor?

  1. Geben Sie in die Google-Suchmaschine Ihren Name und Ihre Berufsbezeichnung ein
  2. Rechts neben den Suchergebnissen erscheint in einer Spalte Ihr Unternehmensprofil
  3. Klicken Sie auf „Inhaber dieses Unternehmens“
  4. Melden Sie sich mit Ihrer E-Mail oder Ihrer Telefonnummer beim Google Unternehmensprofil an
  5. Beim Unternehmensprofil-Dashboard auf „Weiter“ klicken
  6. In der linken Spalte auf „Info“ klicken
  7. Rechts neben Ihrem Namen auf den Stift klicken und neben Ihrem Namen die korrekte Berufsbezeichnung eingeben

Da Google das Unternehmensprofil nicht freischaltet, wenn Sie sich anschließend nicht für eine der beiden Google-Bezeichnungen entscheiden, empfehlen wir statt dem Genre „Alternativmediziner“ den Zusatz „Naturheilpraktiker“ anzuklicken.

Laut RA Sasse sollte der Name Ihrer Praxis stets in Verbindung mit dem Begriff „Heilpraktiker“ angezeigt werden; die alleinige Bezeichnung „Naturheilpraxis“ sei bereits problematisch.

Interessante Links:

Landgericht Hagen: Unzulässige Werbung mit Berufsbezeichnung Steuerberater ohne Abschluss und durch unzulässige Bezeichnung Steuerbetriebswirt in Online-Verzeichnis (beckmannundnorda.de)

132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

 

Stand: 10.08.2022