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Rechtsfrage des Monats: Bevorzugung bei Wiederholung der Überprüfungszulassung

Heilpraktiker-Überprüfungen dürfen nicht endlos verschoben werden. Darüber haben wir bereits 2020 berichtet, als die Gesundheitsämter in der Coronazeit angefangen hatten, die Überprüfungen wegen „Arbeitsüberlastung“ und „mangelnden Kapazitäten“ zu kontingentieren. Wir hatten die Rechtslage prüfen lassen, mit dem Ergebnis, dass die von den Gesundheitsbehörden angegebene „allgemeine Überlastung“ keinen zureichenden Grund für endlos aufgeschobene Überprüfungen darstellt, weil dadurch das Grundrecht nach Artikel 12 GG auf freie Berufsausübung beeinträchtigt wird.

Betroffene Prüflinge können beim zuständigen Verwaltungsgericht dagegen klagen, hier kann nach einer angemessenen Frist (i.d.R. 3 Monate) eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Mitgliedern, die eine solche Untätigkeitsklage anstreben, stellen wir gerne eine rechtliche Argumentationshilfe zu Verfügung.

Was jedoch, wenn ein Prüfling durch die Überprüfung gefallen ist? Besteht ein Anspruch auf „bevorzugte Überprüfung“? Unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt klärt auf.

Frage:

Ich bin im März 2022 durch die Überprüfung (HP Psychotherapie) gefallen und habe mich gleich für den nächstmöglichen Termin angemeldet. Es hieß, aufgrund der vielen Anmeldungen werde ich vermutlich erst im März 2023 die Überprüfung ablegen dürfen. Jetzt erfahre ich, dass es zu einer weiteren Verschiebung kommt und ich voraussichtlich im März 2024 dran sein werde.

Haben Studenten, die bereits durchgefallen sind, keinerlei Chance, besser behandelt zu werden, sodass man keine zwei Jahre auf die Wiederholung warten muss? Wo ist der Sinn einer solchen Regelung?

Wenn sich die Zulassungsregeln ab nächstes Jahr ändern sollten (weniger Prüflingsaufnahme etc.), greift diese Regelung rechtlich auch für diejenigen, die sich nach der alten Regel angemeldet haben?

Antwort:

Es gibt keinen Anspruch darauf, früher eine Überprüfung ablegen zu können, wenn man schon einmal durch eine solche gefallen ist. Es gilt jeweils das Recht, das zum Zeitpunkt der Abnahme der Überprüfung Bestand hat. Sollte also eine gesetzliche Änderung vorliegen, welche die zum Zeitpunkt der Überprüfung in Kraft getreten ist, gilt die neue Rechtslage. Viele Grüße, Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt & Partner

 

Weitere Informationen:

Heilpraktiker-Überprüfungen dürfen nicht endlos verschoben werden: 

www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/588-heilpraktikeueberpruefungen-duerfen-nicht-endlos-verschoben-werden

Recht auf Heilpraktiker-Prüfung in angemessener Zeit:

www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2021/03/22/recht-auf-heilpraktiker-pruefung-in-angemessener-zeit

 

Stand: 13.09.2022