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Aktuelle Meldungen

Keine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Seit März 2022 gilt auch in Heilpraktikerpraxen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Argumentiert wurde die Teil-Impfpflicht damit, besonders gefährdete, vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen und die durch die Pandemie ggf. stark belasteten Krankenhäuser zu entlasten.

Wer keinen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen konnte, musste in den letzten Monaten mit Strafen bis zum Berufsverbot rechnen.

Da jedoch vor allem die „neuen Varianten“ des Coronavirus durch den jetzigen Impfstoff „nicht zu erfassen“ seien und man sich dann „trotzdem anstecken“ könne, sieht nun auch Gesundheitsminister Karl Lauterbach für die Impfpflicht im Gesundheitswesen keine Grundlage mehr.

Jetzt lässt die Bundesregierung die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende '22 auslaufen.

Zeitgleich prüft das BMG den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 1. Dezember 2022, die STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen für 2023 zu übernehmen.

Verfolgt werden u.a. folgende Impfziele:

  • Personen mit erhöhtem arbeitsbedingtem SARS-CoV-2-Expositionsrisiko (berufliche Indikation) sollen unbedingt geschützt werden.

Vorbehaltlich z.B.:

  • Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
  • Personal mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen
  • Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege oder Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
  • Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
  • Medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
  • Lehrer:innen und Erzieher:innen
  • Beschäftigte im Einzelhandel
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
  • Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen
  • Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur
  • Insbesondere in Umgebungen mit einem hohen Anteil vulnerabler Personen (z.B. Schwangere, Hochbetagte) und/oder einem hohen Ausbruchspotenzial soll durch die Impfung die Virustransmission vermindert werden, um so einen zusätzlichen Schutz zu bewirken.

Nach Wegfall der Impfpflicht am 31. Dezember 2022 dürfen Heilpraktiker:innen, deren Praxistätigkeit wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geruht hat, wieder in ihre Praxis zurückkehren.

Sofern Sie dem Gesundheitsamt Meldung gemacht haben, dass die Praxistätigkeit ruht, muss diesem nun mitgeteilt werden, dass Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, damit die Behörde ihrer Kontrollpflicht nachkommen kann.

Sollte dem Gesundheitsamt jedoch gar keine Meldung gemacht worden sein, ist nichts zu unternehmen. Hier kann der Praxisbetrieb einfach wieder aufgenommen werden.

Teil-Impfpflicht soll auslaufen:
www.tagesschau.de/inland/teilimpfpflicht-aus-101.html

Impfpflicht – Lauterbachs seltsame Erklärung:
www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html

DKG zum Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – richtige, wenn auch späte Erkenntnis:
www.dkgev.de/dkg/presse/details/richtige-wenn-auch-spaete-erkenntnis

Zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA):
www.g-ba.de/beschluesse/5755

 

Stand: 14.12.2022