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Abrechnungsfrage des Monats: Abrechnung für die Zeit vom Lesen der Laboranalyse?

Die Auswertung von Befunden erfolgt normalerweise im Labor oder in Laborgemeinschaften, und die Leistungen einer Heilpraktikerin / eines Heilpraktikers rund um die Laborleistung sind i.d.R. die Indikationsstellung, die Probenentnahme und die Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild. Eine bloße Mitteilung von Laborwerten stellt noch keine Beratung dar. Erteilen Sie als Heilpraktiker:in zu den Laborwerten jedoch zusätzlich Ratschläge, dann kann für die Beratung die GebüH-Ziffer Nr. 4 abgerechnet werden.

Eine Mehrfachabrechnung der GebüH Ziffer Nr. 4, auch mehrfach am Tag, muss medizinisch sehr gut begründet sein. Was nicht okay ist, dass „pro Laborwert eine Beratung“ abgerechnet wird.

Was jedoch, wenn die Arbeit nach dem Lesen der Laboranalyse erst richtig anfängt und Sie z.B. im Anschluss daran einen individuellen Ernährungsplan erstellen?

Unser Abrechnungsexperte RA Dr. Frank Stebner klärt auf.

Frage:
Da ich auch Nährstofftherapie anbiete, muss ich ja dann, wenn ich die Laboranalyse vom Labor erhalte diese  durchlesen und ggf. die Nahrungsergänzungsmittel zusammenstellen sowie die Ernährungsempfehlungen ausdrucken, einen Ernährungsplan erstellen oder dem Patienten per E-Mail zusenden. Wie kann ich diese Zeit nach dem GebüH abrechnen? Denn ich sitze da schon manchmal bis zu 1 Stunde dran, bis ich alles fertig erstellt habe. Bisher habe ich das alles umsonst getan, in meiner Freizeit bis nachts um 0:30 Uhr. Für die Dosierungsberechnung von Vitamin D3 verwende ich die Ziffer 11.3 mit dem Text: Schriftlicher, individueller Plan für Vitamin-D-Substitution. Wenn ich das alles ausdrucke, kann ich dann die Druckkosten auch abrechnen, oder ist das für den Patienten umsonst?

Antwort:
Manche GebüH-Ziffern umfassen auch eine Vorbereitung, z.B. Ziffer 4 „Eingehende Beratung“. Für die von Ihnen geschilderten Leistungen bietet sich die Abrechnung der Ziffer 11.3 an, ggf. in Analogabrechnung. Bei der Analogabrechnung orientieren Sie sich am besten an §6 Abs. 2 GOÄ und §12 Abs. 4 GOÄ (www.gesetze-im-internet.de).
Die Ziffer 11.3 umfasst die Aushändigung des Plans an den Patienten, ist also keine abrechnungsfähige selbstständige Leistung. Ihr Dr. F. Stebner, RA u. FA Medizinrecht

 

Stand: 13.09.2023