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Rechtsfrage des Monats: Heilpraktikerbesuch bei gemeinsamem Sorgerecht

Bei der Behandlung von Kindern taucht regelmäßig die Frage auf, worauf zu achten ist, wenn Eltern das getrennte Sorgerecht haben. Leben die Eltern getrennt, ist es auf Antrag möglich, dass das Familiengericht einem Elternteil die alleinige Personensorge für die Kinder überträgt. Unternehmen die Eltern nichts, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Können die Eltern sich nicht in einer Angelegenheit einigen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, kann das Familiengericht angerufen werden.

Von dem Grundsatz der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge können die Eltern abweichen, was im Alltag unumgänglich ist. Die Eltern können sich gegenseitig in Dingen der elterlichen Fürsorge und Erziehung wechselseitig alleinige Entscheidungsbefugnisse einräumen.

In der Heilbehandlung hat ein Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis, wenn es sich um eine Notfall- oder eine akute Behandlung handelt und die Zustimmung des anderen Elternteils nicht eingeholt werden kann oder das Kindeswohl nur eine Entscheidung zulässt (z.B. sofortige Versorgung eines gebrochenen Arms).

In unserem Rechtsforum ist nun die Frage aufgetaucht, ob etwas zu beachten ist, wenn Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben.

Unser Rechtsexperte RA Benjamin Alt klärt auf.

Frage:
Müssen beim Besuch eines Kindes (6 Jahre) bei mir als Heilpraktikerin beide Elternteile (haben gemeinsames Sorgerecht) diesem zustimmen?

Antwort:
Wenn eine minderjährige Person von einem Heilpraktiker behandelt wird, müssen beide Elternteile der Behandlung zustimmen, sofern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird. Praktisch wird es meistens so gehandhabt, dass ein Elternteil mit zur Behandlung kommt und den Behandlungsvertrag unterschreibt. Dies führt im Regelfall nicht zu Problemen. Wenn man sich jedoch absolut absichern will, sollte man das Einverständnis beider Elternteile vorliegen haben, bevor die Behandlung begonnen wird. Am besten lässt man sich einen Behandlungsvertrag mit Honorarvereinbarung von beiden Elternteilen unterzeichnen. Viele Grüße, Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt

Stand: 30.11.2023