Rechtsfrage des Monats: Bewertungslinks in die eigene Website einbinden
Bewertungsportale für Therapeuten sind grundsätzlich zulässig, und grundsätzlich dürfen Heilpraktiker auch mit Erfahrungsberichten werben. Was Ihnen vielleicht nicht bewusst ist, dass auch hierbei die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), v.a. der § 11, beachtet werden müssen und dass es durchaus einen Unterschied macht, ob Sie selbst eine Patientenstimme auf Ihrer Website veröffentlichen (siehe Paracelsus 02/20 – Werbung mit Erfahrungsberichten oder Krankengeschichten?) oder ob Sie externe Bewertungslinks, die Sie vorab nicht textlich prüfen können, einfach in Ihren Internetauftritt mit einbinden. Sofern sich die Patientenäußerungen auf Allgemeines wie Ihre Erreichbarkeit, Kompetenz, Freundlichkeit oder Praxisausstattung beziehen, sind diese recht unproblematisch und dienen im Idealfall Ihrer Imagepflege. Sofern sich ein Patient jedoch auf eine konkrete Behandlungsmethode oder den Behandlungserfolg bezieht, sollte dies vom Heilpraktiker besonders gut geprüft werden. Denn sowie Sie sich die „Stimme“ Ihres Patienten zu eigen machen, sind Sie dafür auch „uneingeschränkt rechtlich verantwortlich“. Hilfestellung bietet der oben verlinkte Artikel. Sollten Sie Ihren Patienten die Möglichkeit geben, Sie auf Ihrer Website zu bewerten, ist außerdem nach § 5b Abs. 3 UWG ein Hinweis erforderlich, der über das Prozedere der Veröffentlichung informiert.
Nun stellt sich die Frage: Bewertungen zu Therapiemethoden in die eigene Website einbinden Ja oder Nein? Unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt klärt auf.
Wir haben zudem zwei thematisch ähnliche Fragen und Antworten ergänzt, die noch von Herrn Dr. Stebner während seiner „Amtszeit“ beantwortet wurden.
Frage:
Ich habe heute eine Videositzung gehabt, und diese Agentur bietet eine andere Art der Bewertung an. Es werden dann automatisch die Bewertungen von den Patienten auf meiner Website zu den jeweiligen Therapiemethoden angezeigt. Da ich auch bei einer Marketingagentur bin und nachgefragt habe, ob sie es gut finden, wurde mir gesagt, dass es vom Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubt wäre, dass man Bewertungen in der eigenen Website anzeigen lässt. Stimmt das so, oder nicht?
Antwort:
Für Werber ist es rechtlich durchaus kritisch mit Stimmen von Patienten zu werben. Die Gerichte sind hier üblicherweise nicht sonderlich erfreut, und deshalb empfehle ich, darauf zu verzichten. Wenn man nicht im Gesundheitswesen tätig ist, sieht es ganz anders aus. Mit Patientenstimmen würde ich allerdings eben nicht werben. Dies birgt immer die Gefahr einer Abmahnung. Viele Grüße, Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt
Thema: Ist Werbung mittels Referenzen auf meiner Website erlaubt?
Frage:
Ist es rechtlich erlaubt (UWG, HWG), Referenzen (Empfehlungsschreiben oder Dankschreiben) von Patienten und Menschen, die ich therapeutisch begleite, anonymisiert (nur Vorname und erster Buchstabe Nachname) auf meiner Website darzustellen/einzukopieren? Wenn ja, was ist zu beachten? Wie darf muss ich diese Kategorie nennen? Ich habe gelesen, dass dies als Gästebuch möglich ist. Doch das möchte ich nicht, da ich auch vor dem Hintergrund der Datenschutzverordnung eine direkte Einstellung durch die entsprechende Person vermeiden möchte. Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort:
Äußerungen von Patienten können anonymisiert von Ihnen in der Patientenkommunikation verwendet werden. Es handelt sich dabei um Werbung, sodass das Heilmittelwerbegesetz (www.gesetze-im-internet.de) anwendbar ist und in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11. HWG eine wichtige Vorgabe enthält. Kontrollmaßstab ist aber das HWG insgesamt, sodass bei Äußerungen, wie von Ihnen überlegt, oft gegen § 3 Satz 2 Nr. 1. und Nr. 2. a) HWG verstoßen wird. Die Äußerungen machen Sie sich als Werbung zu eigen, sodass Sie dafür uneingeschränkt rechtlich verantwortlich sind, sowie für selbst entwickelte Texte. Ihr Dr. F. Stebner, RA u. FA Medizinrecht
Thema: Bewertungsportallink auf Rechnung?
Frage:
Ist es rechtlich zulässig, dass ich automatisch auf die Rechnung die Links von Google und Jameda drucke, damit mich zufriedene Patienten dort bewerten können, oder soll ich die Links in einer eigenen E-Mail versenden? Oder kleine Zettel drucken lassen und zu den Rechnungen dazulegen?
Antwort:
Die von Ihnen genannten Links sind als Werbung zu werten. Wenn Sie praktisch in einem zweiten Teil der Rechnung die Links setzen, ist rechtlich dagegen nichts einzuwenden. Dasselbe gilt für eine Zettelbeilage oder E-Mails. Bitte überlegen Sie, ob die Aufnahme in die Rechnungen zweckmäßig ist, weil diese auch weitergegeben werden können. Ihr Dr. F. Stebner, RA u. FA Medizinrecht
28.07.2024
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