Urteil: Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigt Verbot der Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker:innen
Erst Mitte letzten Jahres (30. Juni 2022) hatte das Bayerische Verwaltungsgericht München eine erfreuliche Einzelfallentscheidung getroffen und den in Sachen Eigenblut klagenden Kolleg:innen die Entnahme und Re-Injektion von unverändertem Blut (native Eigenbluttherapie) sowie die Entnahme und Re-Injektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (homöopathische Eigenbluttherapie), erlaubt.
Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und die kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie, seien jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weiterhin nach der neuen Rechtslage den Ärzt:innen vorbehalten.
Im Prinzip hatte diese Entscheidung gezeigt, dass die Rechtsauffassung vieler Arzneimittelbehörden sowie die derzeitige Gesetzesinterpretation des Transfusionsgesetzes (TFG) hinterfragt werden muss.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktiker:innen gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatte den Kläger:innen die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz verstoßen. „Die Klägerinnen und der Kläger entnehmen bei den untersagten Behandlungen Blut bei den Patientinnen und Patienten und mischen dieses vor der Reinjektion mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneien“, erklärte das BVerwG. „Die Blutentnahme dürften nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich nur ärztliche Personen durchführen – nicht aber Heilpraktiker:innen. Die hier fraglichen Eigenblutbehandlungen unterfielen auch nicht der Ausnahme des § 28 TFG für homöopathische Eigenblutprodukte.“
Damit steht die Entscheidung im Widerspruch zu dem Gerichtsurteil in München und auch zum Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück.
Dazu der Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) in einer Stellungnahme: „Am 15. Juni 2023 mussten die klagenden Heilpraktiker:innen, der BDH-Vorstand, BDH-Fachanwälte und -Gutachter bei der Revisionsverhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht Leipzig erleben, wie ein Urteil gesprochen wurde, das begründete Argumente ignorierte und offensichtlich schon vor der Verhandlung gefällt zu sein schien. Damit bleiben die Eigenblutverhandlungen den Klagenden erst einmal verboten. Diese werden allerdings nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Der BDH wird sie dabei auch weiterhin tatkräftig und umfänglich unterstützen.“
Welche Auswirkungen das Urteil auf die noch von den Freien Heilpraktikern (FH) begleiteten Prozesse haben werden, ist laut Auskunft des FH „noch nicht vollständig absehbar. Wir sehen eine gute Chance, dass vielleicht nicht das BVerwG, wohl das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Entscheidung kommen wird.“
Die Urteilsgründe des BVerwG liegen noch nicht vor. Wir sind sicher, dass die jeweiligen Prozesse bestens von den begleitenden Berufsverbänden unterstützt werden und stehen mit diesen im guten Dialog.
Zur Pressemitteilung des BVerwG Leipzig zum Urteil vom 15. Juni 2023: Pressemitteilung BVerG Leipzig
Stand: 31.08.2023
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