Irreführende Überschriften in der Berichterstattung zum Eigenblut-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig suggerieren Heilpraktiker:innen dürften generell kein Blut entnehmen
In unserem Newsletter 04/2023 haben wir darüber berichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 15. Juni 2023 das Verbot der Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker:innen bestätigt hat.
Heute, am 21. September 2023, erfolgte eine weitere Berichterstattungswelle mit Headlines, die die Assoziation beim Verbraucher wecken, Heilpraktiker:innen dürften ihren Patienten generell kein Blut entnehmen.
Wir stellen klar: Blutentnahmen für Laboruntersuchungen sind Heilpraktiker:innen selbstverständlich erlaubt. Auch die Entnahme einer Blutmenge aus einer Vene als Heilbehandlung (Aderlass) ist völlig in Ordnung.
Heilpraktiker:innen ist (derzeit) lediglich die Blutentnahme für die Eigenbluttherapie untersagt (Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz).
Das heißt: Die reine Entnahme von Blut – ohne die Absicht es wieder zu injizieren – wird vom TFG nicht erfasst.
Mehr Informationen zum Urteil (VUH-Newsletter 04/2023):
Zu § 7 des Transfusionsgesetzes (TFG) „Anforderungen an die Entnahme einer Spende“:
https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/__7.html
Stand 21.09.2023
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